Wie lange sind Patientenakten aufzubewahren?
Wie lange sind Patientenakten aufzubewahren?
Die Aufbewahrung von Patientenakten ist in Deutschland gesetzlich geregelt. Die Dauer hängt von verschiedenen gesetzlichen Vorgaben ab, insbesondere aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), der Musterberufsordnung für Ärzte (MBO-Ä) und spezifischen Fachgesetzen wie dem Strahlenschutzgesetz (StrlSchG).
1. Allgemeine Aufbewahrungsfrist für Patientenakten
Gemäß § 10 Abs. 3 MBO-Ä sind Patientenakten mindestens 10 Jahre nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren. Diese Frist beginnt mit dem letzten Eintrag in der Patientenakte.
Relevante gesetzliche Grundlagen:
• § 630f Abs. 3 BGB: Verpflichtet zur Aufbewahrung von Patientenakten für mindestens 10 Jahre nach der letzten Behandlung.
• § 10 Abs. 3 MBO-Ä: Mindestaufbewahrungsfrist von 10 Jahren, sofern keine anderen Vorschriften eine längere Frist vorschreiben.
2. Besondere Aufbewahrungsfristen je nach Dokumentation
Für bestimmte medizinische Dokumente gelten längere Aufbewahrungsfristen:
Röntgenaufnahmen & -befunde | 10 Jahre |
§ 28 Abs. 3 Röntgenverordnung (RöV) |
Strahlentherapie-Unterlagen | 30 Jahre | § 85 Abs. 3 StrlSchG |
Unterlagen zur Bluttransfusion | 15 Jahre | § 14 Abs. 4 Transfusionsgesetz (TFG) |
Aufzeichnungen über HIV-Infektionen | 30 Jahre | Empfehlung RKI |
Aufzeichnungen zu meldepflichtigen Infektionskrankheiten | 10 Jahre | § 7 Infektionsschutzgesetz (IfSG) |
Kinder- und Jugendgesundheitsuntersuchungen | Bis zum 18. Geburtstag, mindestens 10 Jahre | § 26 SGB V |
3. Gründe für längere Aufbewahrung
Trotz gesetzlicher Mindestfristen kann es in bestimmten Fällen ratsam sein, Patientenakten länger aufzubewahren:
✅ Haftungsrisiken:
• Schadensersatzansprüche aus Behandlungsfehlern können gemäß § 199 BGB bis zu 30 Jahre nach der Behandlung geltend gemacht werden (absolute Verjährung).
• In der Praxis wird empfohlen, Patientenakten bis zu 30 Jahre aufzubewahren, insbesondere wenn es um schwerwiegende Behandlungen oder OPs geht.
✅ Berufsrechtliche Vorgaben:
• Manche Ärztekammern oder Berufsverbände empfehlen längere Aufbewahrungszeiten aus berufsethischen Gründen.
✅ Forschung & Statistik:
• In Einzelfällen kann eine längere Aufbewahrung für wissenschaftliche Zwecke erforderlich sein (unter Beachtung der DSGVO).
4. Datenschutz & Vernichtung von Patientenakten
• Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist müssen Patientenakten datenschutzkonform vernichtet werden.
• Papierakten sollten geschreddert (DIN 66399, Schutzklasse 3) oder durch zertifizierte Aktenvernichter entsorgt werden.
• Digitale Akten müssen irreversibel gelöscht werden (z. B. mit speziellen Löschprogrammen).
5. Fazit
🔹 Allgemeine Frist: 10 Jahre nach der letzten Behandlung.
🔹 Besondere Fristen: Je nach Art der Unterlagen (z. B. Röntgenaufnahmen 10 Jahre, Strahlentherapie-Unterlagen 30 Jahre).
🔹 Empfehlung: In Haftungsfällen oder schwerwiegenden Behandlungen bis zu 30 Jahre aufbewahren.
🔹 Nach Fristablauf: Datenschutzkonforme Vernichtung der Akten.
Die Einhaltung der Aufbewahrungsfristen ist nicht nur gesetzlich vorgeschrieben, sondern schützt auch vor rechtlichen Risiken und ermöglicht eine bessere medizinische Nachvollziehbarkeit.
Die Aufbewahrung von Patientenakten ist in Deutschland gesetzlich geregelt. Die Dauer hängt von verschiedenen gesetzlichen Vorgaben ab, insbesondere aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), der Musterberufsordnung für Ärzte (MBO-Ä) und spezifischen Fachgesetzen wie dem Strahlenschutzgesetz (StrlSchG).
1. Allgemeine Aufbewahrungsfrist für Patientenakten
Gemäß § 10 Abs. 3 MBO-Ä sind Patientenakten mindestens 10 Jahre nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren. Diese Frist beginnt mit dem letzten Eintrag in der Patientenakte.
Relevante gesetzliche Grundlagen:
• § 630f Abs. 3 BGB: Verpflichtet zur Aufbewahrung von Patientenakten für mindestens 10 Jahre nach der letzten Behandlung.
• § 10 Abs. 3 MBO-Ä: Mindestaufbewahrungsfrist von 10 Jahren, sofern keine anderen Vorschriften eine längere Frist vorschreiben.
2. Besondere Aufbewahrungsfristen je nach Dokumentation
Für bestimmte medizinische Dokumente gelten längere Aufbewahrungsfristen:
Art der Unterlagen | Aufbewahrungsfrist | Gesetzliche Grundlage |
---|---|---|
Allgemeine Patientenakten | 10 Jahre | § 630f Abs. 3 BGB, § 10 Abs. 3 MBO-Ä |
Röntgenaufnahmen & -befunde | 10 Jahre |
§ 28 Abs. 3 Röntgenverordnung (RöV) |
Strahlentherapie-Unterlagen | 30 Jahre | § 85 Abs. 3 StrlSchG |
Unterlagen zur Bluttransfusion | 15 Jahre | § 14 Abs. 4 Transfusionsgesetz (TFG) |
Aufzeichnungen über HIV-Infektionen | 30 Jahre | Empfehlung RKI |
Aufzeichnungen zu meldepflichtigen Infektionskrankheiten | 10 Jahre | § 7 Infektionsschutzgesetz (IfSG) |
Kinder- und Jugendgesundheitsuntersuchungen | Bis zum 18. Geburtstag, mindestens 10 Jahre | § 26 SGB V |
3. Gründe für längere Aufbewahrung
Trotz gesetzlicher Mindestfristen kann es in bestimmten Fällen ratsam sein, Patientenakten länger aufzubewahren:
✅ Haftungsrisiken:
• Schadensersatzansprüche aus Behandlungsfehlern können gemäß § 199 BGB bis zu 30 Jahre nach der Behandlung geltend gemacht werden (absolute Verjährung).
• In der Praxis wird empfohlen, Patientenakten bis zu 30 Jahre aufzubewahren, insbesondere wenn es um schwerwiegende Behandlungen oder OPs geht.
✅ Berufsrechtliche Vorgaben:
• Manche Ärztekammern oder Berufsverbände empfehlen längere Aufbewahrungszeiten aus berufsethischen Gründen.
✅ Forschung & Statistik:
• In Einzelfällen kann eine längere Aufbewahrung für wissenschaftliche Zwecke erforderlich sein (unter Beachtung der DSGVO).
4. Datenschutz & Vernichtung von Patientenakten
• Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist müssen Patientenakten datenschutzkonform vernichtet werden.
• Papierakten sollten geschreddert (DIN 66399, Schutzklasse 3) oder durch zertifizierte Aktenvernichter entsorgt werden.
• Digitale Akten müssen irreversibel gelöscht werden (z. B. mit speziellen Löschprogrammen).
5. Fazit
🔹 Allgemeine Frist: 10 Jahre nach der letzten Behandlung.
🔹 Besondere Fristen: Je nach Art der Unterlagen (z. B. Röntgenaufnahmen 10 Jahre, Strahlentherapie-Unterlagen 30 Jahre).
🔹 Empfehlung: In Haftungsfällen oder schwerwiegenden Behandlungen bis zu 30 Jahre aufbewahren.
🔹 Nach Fristablauf: Datenschutzkonforme Vernichtung der Akten.
Die Einhaltung der Aufbewahrungsfristen ist nicht nur gesetzlich vorgeschrieben, sondern schützt auch vor rechtlichen Risiken und ermöglicht eine bessere medizinische Nachvollziehbarkeit.
Aktualisiert am: 25/02/2025
Danke!