Werbung mit Gesundheitsdaten in der Arztpraxis ?
Helpdesk-Eintrag: Werbung mit Gesundheitsdaten in der Arztpraxis
Frage:
Darf unsere Arztpraxis Werbung mit Gesundheitsdaten betreiben?
Antwort:
Nein, eine Arztpraxis darf keine Werbung mit Gesundheitsdaten betreiben, es sei denn, es liegt eine ausdrückliche und informierte Einwilligung der betroffenen Patienten vor.
Rechtliche Grundlagen:
• Gesundheitsdaten sind besonders schützenswerte Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO. Ihre Verarbeitung ist grundsätzlich verboten, es sei denn, eine Ausnahme gemäß Art. 9 Abs. 2 DSGVO greift.
• Werbung gilt als Verarbeitung personenbezogener Daten und ist daher ohne freiwillige, spezifische und widerrufbare Einwilligung (Art. 7 DSGVO) nicht zulässig.
• § 7 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) verbietet Werbemaßnahmen (z. B. per E-Mail oder Telefon) ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung.
Was ist erlaubt?
✅ Mit Einwilligung des Patienten:
• Versand eines Newsletters mit Gesundheitsinformationen (nach DSGVO-konformer Einwilligung).
• Erinnerungen an Vorsorgeuntersuchungen oder Behandlungen ohne werblichen Charakter (z. B. als Teil des Behandlungsvertrags nach Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO).
❌ Ohne Einwilligung nicht zulässig:
• Personalisierte Werbung auf Basis von Patientendaten (z. B. „Sie hatten letztes Jahr eine Zahnreinigung – buchen Sie jetzt wieder!“).
• Weitergabe von Patientendaten an Dritte zu Werbezwecken.
Besonderheiten bei Werbung für Gesundheitsleistungen:
• Werbung für Gesundheitsdienstleistungen ist grundsätzlich erlaubt, sofern sie nicht irreführend ist (§ 3 Heilmittelwerbegesetz – HWG).
• Keine Heilversprechen oder übertriebene Aussagen in Werbematerialien.
• Auch ohne Gesundheitsdaten müssen die Regelungen des UWG und HWG beachtet werden.
Empfohlene Maßnahmen:
✅ Einwilligungsmanagement etablieren:
• Einholung schriftlicher Einwilligungen für Werbemaßnahmen.
• Klare Information über Widerrufsmöglichkeiten.
✅ Werbeinhalte überprüfen:
• Vermeidung von personalisierter Werbung ohne ausdrückliche Zustimmung.
• Sicherstellen, dass keine irreführenden Gesundheitsversprechen gemacht werden.
Fazit:
Werbung mit Gesundheitsdaten ist nur mit ausdrücklicher Einwilligung erlaubt. Ohne diese ist jegliche personalisierte Werbung unzulässig. Werbung für allgemeine Gesundheitsdienstleistungen ist möglich, muss aber die Vorgaben des HWG und UWG beachten.
Frage:
Darf unsere Arztpraxis Werbung mit Gesundheitsdaten betreiben?
Antwort:
Nein, eine Arztpraxis darf keine Werbung mit Gesundheitsdaten betreiben, es sei denn, es liegt eine ausdrückliche und informierte Einwilligung der betroffenen Patienten vor.
Rechtliche Grundlagen:
• Gesundheitsdaten sind besonders schützenswerte Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO. Ihre Verarbeitung ist grundsätzlich verboten, es sei denn, eine Ausnahme gemäß Art. 9 Abs. 2 DSGVO greift.
• Werbung gilt als Verarbeitung personenbezogener Daten und ist daher ohne freiwillige, spezifische und widerrufbare Einwilligung (Art. 7 DSGVO) nicht zulässig.
• § 7 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) verbietet Werbemaßnahmen (z. B. per E-Mail oder Telefon) ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung.
Was ist erlaubt?
✅ Mit Einwilligung des Patienten:
• Versand eines Newsletters mit Gesundheitsinformationen (nach DSGVO-konformer Einwilligung).
• Erinnerungen an Vorsorgeuntersuchungen oder Behandlungen ohne werblichen Charakter (z. B. als Teil des Behandlungsvertrags nach Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO).
❌ Ohne Einwilligung nicht zulässig:
• Personalisierte Werbung auf Basis von Patientendaten (z. B. „Sie hatten letztes Jahr eine Zahnreinigung – buchen Sie jetzt wieder!“).
• Weitergabe von Patientendaten an Dritte zu Werbezwecken.
Besonderheiten bei Werbung für Gesundheitsleistungen:
• Werbung für Gesundheitsdienstleistungen ist grundsätzlich erlaubt, sofern sie nicht irreführend ist (§ 3 Heilmittelwerbegesetz – HWG).
• Keine Heilversprechen oder übertriebene Aussagen in Werbematerialien.
• Auch ohne Gesundheitsdaten müssen die Regelungen des UWG und HWG beachtet werden.
Empfohlene Maßnahmen:
✅ Einwilligungsmanagement etablieren:
• Einholung schriftlicher Einwilligungen für Werbemaßnahmen.
• Klare Information über Widerrufsmöglichkeiten.
✅ Werbeinhalte überprüfen:
• Vermeidung von personalisierter Werbung ohne ausdrückliche Zustimmung.
• Sicherstellen, dass keine irreführenden Gesundheitsversprechen gemacht werden.
Fazit:
Werbung mit Gesundheitsdaten ist nur mit ausdrücklicher Einwilligung erlaubt. Ohne diese ist jegliche personalisierte Werbung unzulässig. Werbung für allgemeine Gesundheitsdienstleistungen ist möglich, muss aber die Vorgaben des HWG und UWG beachten.
Aktualisiert am: 25/02/2025
Danke!