Videoüberwachung in öffentlichen Schulen - Besonderheiten und Voraussetzungen
Die Videoüberwachung in öffentlichen Schulen unterliegt besonderen Voraussetzungen und Beschränkungen. Hier sind die wichtigsten Punkte zu beachten:
Zweck der Videoüberwachung: Der Zweck der Videoüberwachung muss genau definiert werden und darf nur die Überwachung von Personen umfassen, die sich im Eingangsbereich der Schule aufhalten oder sich außerhalb von schulischen Veranstaltungen auf dem Schulgelände befinden.
Verhältnismäßigkeit: Die Videoüberwachung muss verhältnismäßig sein und darf nur dann durchgeführt werden, wenn sie erforderlich ist, um ein bestimmtes Ziel zu erreichen.
Eignung und Erforderlichkeit: Die Videoüberwachung muss geeignet und erforderlich sein, um das angestrebte Ziel zu erreichen. Es müssen Tatsachen vorliegen, die eine Gefährdung begründen, und es muss sichergestellt sein, dass der beabsichtigte Zweck nicht durch ein milderes Mittel erreicht werden kann.
Interessenabwägung: Die Interessen der Schule müssen mit den schutzwürdigen Interessen der von der Überwachung Betroffenen abgewogen werden.
Technisch-organisatorische Maßnahmen: Es müssen technisch-organisatorische Maßnahmen ergriffen werden, um sicherzustellen, dass die erhobenen Daten nur zu dem definierten Zweck verarbeitet werden.
Datenvermeidung und Datensparsamkeit: Der Grundsatz der Datenvermeidung und Datensparsamkeit gebietet, schon im Vorfeld bei der Auswahl von Datenverarbeitungssystemen darauf hinzuwirken, dass möglichst wenig personenbezogene Daten verarbeitet werden müssen.
Verschlüsselung und Zugangssicherung: Die aufgezeichneten Daten müssen verschlüsselt oder an einem zugangsgesicherten Speicherort gespeichert werden.
Löschung: Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie nicht mehr erforderlich sind, um den vorgesehenen Zweck zu erreichen.
Transparenz: Die Videoüberwachung ist durch geeignete Maßnahmen zum frühestmöglichen Zeitpunkt erkennbar zu machen, und es ist auf den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen sowie die Möglichkeit, bei dem Verantwortlichen die Informationen nach Artikel 13 DS-GVO zu erhalten, hinzuweisen.
Rechtsgrundlagen:
§ 46 Abs. 1 BaySchO
Anlage 2 Nr. 6 BaySchO
Art. 24 BayDSG
Art. 30 DS-GVO
Kontakt:
Wenn Sie weitere Fragen haben oder Hilfe benötigen, wenden Sie sich bitte an uns. Wir werden Ihnen gerne helfen.
Zweck der Videoüberwachung: Der Zweck der Videoüberwachung muss genau definiert werden und darf nur die Überwachung von Personen umfassen, die sich im Eingangsbereich der Schule aufhalten oder sich außerhalb von schulischen Veranstaltungen auf dem Schulgelände befinden.
Verhältnismäßigkeit: Die Videoüberwachung muss verhältnismäßig sein und darf nur dann durchgeführt werden, wenn sie erforderlich ist, um ein bestimmtes Ziel zu erreichen.
Eignung und Erforderlichkeit: Die Videoüberwachung muss geeignet und erforderlich sein, um das angestrebte Ziel zu erreichen. Es müssen Tatsachen vorliegen, die eine Gefährdung begründen, und es muss sichergestellt sein, dass der beabsichtigte Zweck nicht durch ein milderes Mittel erreicht werden kann.
Interessenabwägung: Die Interessen der Schule müssen mit den schutzwürdigen Interessen der von der Überwachung Betroffenen abgewogen werden.
Technisch-organisatorische Maßnahmen: Es müssen technisch-organisatorische Maßnahmen ergriffen werden, um sicherzustellen, dass die erhobenen Daten nur zu dem definierten Zweck verarbeitet werden.
Datenvermeidung und Datensparsamkeit: Der Grundsatz der Datenvermeidung und Datensparsamkeit gebietet, schon im Vorfeld bei der Auswahl von Datenverarbeitungssystemen darauf hinzuwirken, dass möglichst wenig personenbezogene Daten verarbeitet werden müssen.
Verschlüsselung und Zugangssicherung: Die aufgezeichneten Daten müssen verschlüsselt oder an einem zugangsgesicherten Speicherort gespeichert werden.
Löschung: Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie nicht mehr erforderlich sind, um den vorgesehenen Zweck zu erreichen.
Transparenz: Die Videoüberwachung ist durch geeignete Maßnahmen zum frühestmöglichen Zeitpunkt erkennbar zu machen, und es ist auf den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen sowie die Möglichkeit, bei dem Verantwortlichen die Informationen nach Artikel 13 DS-GVO zu erhalten, hinzuweisen.
Rechtsgrundlagen:
§ 46 Abs. 1 BaySchO
Anlage 2 Nr. 6 BaySchO
Art. 24 BayDSG
Art. 30 DS-GVO
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Aktualisiert am: 25/02/2025
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