Artikel über: Datenschutz in speziellen Branchen

Videoüberwachung in Fitnessstudios - Rechtslage und Empfehlungen

Als Betreiber eines Fitnessstudios gibt es bei der Videoüberwachung einige datenschutzrechtliche Aspekte zu beachten. Die DSGVO setzt enge Grenzen für die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten – dazu gehören auch Videoaufzeichnungen. Hier sind die wichtigsten Punkte:

1. Rechtliche Grundlage für die Videoüberwachung

Die Verarbeitung von Videodaten muss auf eine rechtmäßige Grundlage gestützt werden. Für Fitnessstudios kommt in der Regel Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO (berechtigtes Interesse) in Betracht. Die berechtigten Interessen können beispielsweise sein:

Schutz vor Diebstahl oder Vandalismus

Sicherheit der Mitglieder und Mitarbeiter

Durchsetzung des Hausrechts

Dabei muss jedoch eine Interessenabwägung erfolgen: Die Interessen des Studios dürfen nicht die Rechte und Freiheiten der Betroffenen (Mitglieder, Besucher, Mitarbeiter) überwiegen.

2. Keine Videoüberwachung in sensiblen Bereichen

Es gibt klare Grenzen, wo keine Überwachung erlaubt ist:

✅ Eingangsbereich, Trainingsflächen (nur mit guter Begründung)

❌ Umkleidekabinen, Duschen, Saunen (absolutes Verbot)

❌ Toilettenbereiche

3. Informationspflicht nach Art. 13 DSGVO

Die betroffenen Personen müssen transparent über die Videoüberwachung informiert werden. Dazu gehört:

Hinweisschild mit Piktogramm (Kamera-Symbol)

Angaben zum Verantwortlichen (Name, Kontakt)

Zweck der Überwachung

Rechtsgrundlage (z. B. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO)

Speicherdauer

Hinweis auf Betroffenenrechte

Am besten wird ein ausführliches Informationsblatt zusätzlich in der Datenschutzerklärung des Studios aufgenommen.

4. Speicherdauer begrenzen

Die Aufnahmen dürfen nur so lange gespeichert werden, wie es für den Zweck erforderlich ist. Üblich sind 48 bis 72 Stunden – in Ausnahmefällen, z. B. zur Beweissicherung bei Vorfällen, auch länger. Eine generelle Langzeitspeicherung ist unzulässig.

5. Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA)

Falls die Überwachung ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten der Betroffenen darstellt (z. B. viele Kameras, Gesichtserkennung oder Kameraüberwachung auf Trainingsflächen), muss eine DSFA nach Art. 35 DSGVO durchgeführt werden.

6. Zugriff auf die Aufnahmen beschränken

Nur autorisierte Personen (z. B. Studioleitung, Sicherheitsverantwortliche) dürfen Zugriff haben.

Keine dauerhafte Live-Überwachung durch Personal.

Sicherstellung von Schutzmaßnahmen (z. B. Verschlüsselung, Passwörter).

7. Keine Weitergabe der Aufnahmen an Dritte ohne rechtliche Grundlage

• Polizei darf die Daten nur mit rechtlicher Grundlage (z. B. auf Anfrage zur Strafverfolgung) erhalten.

• Weitergabe an Versicherungen oder andere Dritte ist nur mit Einwilligung oder gesetzlicher Erlaubnis möglich.

Fazit

Die Videoüberwachung im Fitnessstudio ist unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, aber an strenge Vorgaben gebunden. Wichtig ist eine klare Zweckbestimmung, Transparenz und eine datenschutzfreundliche Umsetzung. Ein Verstoß kann nicht nur Bußgelder nach sich ziehen, sondern auch zu Beschwerden bei der Datenschutzbehörde führen.


Wenn Sie weitere Fragen haben oder Hilfe benötigen, wenden Sie sich bitte an uns. Wir werden Ihnen gerne helfen.

Aktualisiert am: 03/03/2025

War dieser Beitrag hilfreich?

Teilen Sie Ihr Feedback mit

Stornieren

Danke!