Fotografische Dokumentation von Verletzungen bei Kindern in der Kindertagesstätte – Datenschutz und rechtliche Grundlagen
Helpdesk-Eintrag: Dokumentation von Verletzungen bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung
Thema:
Fotografische Dokumentation von Verletzungen bei Kindern in der Kindertagesstätte – Datenschutz und rechtliche Grundlagen
Frage:
Darf eine Mitarbeiterin in der Kindertagesstätte Verletzungen eines Kindes fotografieren, wenn ein Verdacht auf Kindeswohlgefährdung besteht, auch ohne Einwilligung der Eltern?
Antwort:
Ja, unter bestimmten Voraussetzungen ist die fotografische Dokumentation zulässig, auch ohne die Einwilligung der Eltern. Die rechtliche Grundlage ergibt sich aus der Verpflichtung der Kita zum Schutz des Kindeswohls und der Beweissicherung.
Rechtliche Grundlagen:
Kinderschutz (§ 8a SGB VIII):
• Die Kita ist verpflichtet, eine Kindeswohlgefährdung zu prüfen und zu dokumentieren.
• Fotos können dabei helfen, den Zustand des Kindes objektiv festzuhalten.
Datenschutz (DSGVO & BDSG):
• Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung:
• Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO i.V.m. § 8a SGB VIII → Wahrnehmung einer Aufgabe im öffentlichen Interesse (Kinderschutz).
• Art. 6 Abs. 1 lit. d DSGVO, Art. 9 Abs. 2 lit. c DSGVO → Schutz lebenswichtiger Interessen des Kindes.
• Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO → Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung.
Strafrechtliche Relevanz (§ 225, § 223 StGB):
• Falls eine Misshandlung vermutet wird, können die Fotos als Beweismittel dienen.
Vorgehensweise für Mitarbeiter:
• Dokumentation mit Augenmaß: Nur Verletzungen fotografieren, die für die Beurteilung der Kindeswohlgefährdung erforderlich sind.
• Sichere Speicherung: Fotos dürfen nur zweckgebunden und vor unbefugtem Zugriff geschützt gespeichert werden.
• Nachträgliche Information der Eltern: Die Eltern sollten sachlich über die Maßnahme informiert werden.
• Weitergabe nur an berechtigte Stellen: Die Fotos dürfen nur intern für die Kindeswohlprüfung oder an das Jugendamt bzw. Strafverfolgungsbehörden weitergegeben werden.
Empfehlung für die Kita:
• Erstellung einer internen Richtlinie zur Dokumentation von Verletzungen.
• Schulung der Mitarbeiter zum richtigen Umgang mit solchen Situationen.
• Klare Prozesse zur sicheren Speicherung und Löschung der Fotos nach Abschluss des Falls.
Letzte Aktualisierung: [Datum einfügen]
Verantwortlich: [Name/Abteilung]
Kontakt für Rückfragen: [E-Mail oder Telefonnummer]
Thema:
Fotografische Dokumentation von Verletzungen bei Kindern in der Kindertagesstätte – Datenschutz und rechtliche Grundlagen
Frage:
Darf eine Mitarbeiterin in der Kindertagesstätte Verletzungen eines Kindes fotografieren, wenn ein Verdacht auf Kindeswohlgefährdung besteht, auch ohne Einwilligung der Eltern?
Antwort:
Ja, unter bestimmten Voraussetzungen ist die fotografische Dokumentation zulässig, auch ohne die Einwilligung der Eltern. Die rechtliche Grundlage ergibt sich aus der Verpflichtung der Kita zum Schutz des Kindeswohls und der Beweissicherung.
Rechtliche Grundlagen:
Kinderschutz (§ 8a SGB VIII):
• Die Kita ist verpflichtet, eine Kindeswohlgefährdung zu prüfen und zu dokumentieren.
• Fotos können dabei helfen, den Zustand des Kindes objektiv festzuhalten.
Datenschutz (DSGVO & BDSG):
• Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung:
• Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO i.V.m. § 8a SGB VIII → Wahrnehmung einer Aufgabe im öffentlichen Interesse (Kinderschutz).
• Art. 6 Abs. 1 lit. d DSGVO, Art. 9 Abs. 2 lit. c DSGVO → Schutz lebenswichtiger Interessen des Kindes.
• Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO → Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung.
Strafrechtliche Relevanz (§ 225, § 223 StGB):
• Falls eine Misshandlung vermutet wird, können die Fotos als Beweismittel dienen.
Vorgehensweise für Mitarbeiter:
• Dokumentation mit Augenmaß: Nur Verletzungen fotografieren, die für die Beurteilung der Kindeswohlgefährdung erforderlich sind.
• Sichere Speicherung: Fotos dürfen nur zweckgebunden und vor unbefugtem Zugriff geschützt gespeichert werden.
• Nachträgliche Information der Eltern: Die Eltern sollten sachlich über die Maßnahme informiert werden.
• Weitergabe nur an berechtigte Stellen: Die Fotos dürfen nur intern für die Kindeswohlprüfung oder an das Jugendamt bzw. Strafverfolgungsbehörden weitergegeben werden.
Empfehlung für die Kita:
• Erstellung einer internen Richtlinie zur Dokumentation von Verletzungen.
• Schulung der Mitarbeiter zum richtigen Umgang mit solchen Situationen.
• Klare Prozesse zur sicheren Speicherung und Löschung der Fotos nach Abschluss des Falls.
Letzte Aktualisierung: [Datum einfügen]
Verantwortlich: [Name/Abteilung]
Kontakt für Rückfragen: [E-Mail oder Telefonnummer]
Aktualisiert am: 02/03/2025
Danke!