Artikel über: Datenschutz in speziellen Branchen

Dürfen ehemalige Schüler per Post kontaktiert werden?

Dürfen ehemalige Schüler per Post kontaktiert werden?


1. Darf die Schule die gespeicherten Adressen für Einladungen nutzen?


📌 Grundsätzlich werden die Adressen aus buchhalterischen Gründen gespeichert (10 Jahre Aufbewahrungspflicht nach steuerlichen Vorgaben).


📌 Die Nutzung der Adressen für andere Zwecke (z. B. Einladungen zu Schuljubiläen) ist eine weitere Verarbeitung und muss datenschutzrechtlich zulässig sein.


2. Rechtliche Grundlage: Berechtigtes Interesse nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO


📌 Eine Nutzung der Adressen könnte auf „berechtigtes Interesse“ gestützt werden, wenn:


Die Einladung keine Werbung darstellt


Die Betroffenen vernünftigerweise damit rechnen können


Die Rechte und Freiheiten der ehemaligen Schüler nicht übermäßig eingeschränkt werden


📌 Wichtig:


Keine elektronische Werbung (E-Mail, SMS) ohne vorherige Einwilligung!


• Briefpost ist in der Regel weniger invasiv als digitale Werbung.


3. Praktische Umsetzung & Empfehlung


Transparenz beachten: Am besten bereits bei der Datenerhebung in der Schulzeit darauf hinweisen, dass eine spätere Einladung zu Schulveranstaltungen möglich ist.


Opt-out anbieten: Den Empfängern sollte eine einfache Möglichkeit gegeben werden, der Nutzung ihrer Adresse zu widersprechen.


Datensparsamkeit beachten: Nur notwendige Daten verwenden (z. B. Name und Postadresse, keine weiteren personenbezogenen Daten).


4. Fazit: Einladung per Post ist zulässig


📌 Ja, ehemalige Schüler dürfen per Post eingeladen werden, sofern:


Es sich nicht um Werbung handelt


Die Nutzung auf einem berechtigten Interesse basiert


Ein einfacher Widerspruch möglich ist


💡 Tipp: Ein kurzer Hinweis im Brief, dass die Empfänger der Nutzung ihrer Adresse jederzeit widersprechen können, erhöht die Datenschutzfreundlichkeit! 🚀

Aktualisiert am: 25/02/2025

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