Artikel über: Datenschutz in speziellen Branchen

Dürfen ehemalige Schüler per Post kontaktiert werden?

Dürfen ehemalige Schüler per Post kontaktiert werden?

1. Darf die Schule die gespeicherten Adressen für Einladungen nutzen?

📌 Grundsätzlich werden die Adressen aus buchhalterischen Gründen gespeichert (10 Jahre Aufbewahrungspflicht nach steuerlichen Vorgaben).

📌 Die Nutzung der Adressen für andere Zwecke (z. B. Einladungen zu Schuljubiläen) ist eine weitere Verarbeitung und muss datenschutzrechtlich zulässig sein.

2. Rechtliche Grundlage: Berechtigtes Interesse nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO

📌 Eine Nutzung der Adressen könnte auf „berechtigtes Interesse“ gestützt werden, wenn:

Die Einladung keine Werbung darstellt

Die Betroffenen vernünftigerweise damit rechnen können

Die Rechte und Freiheiten der ehemaligen Schüler nicht übermäßig eingeschränkt werden

📌 Wichtig:

Keine elektronische Werbung (E-Mail, SMS) ohne vorherige Einwilligung!

• Briefpost ist in der Regel weniger invasiv als digitale Werbung.

3. Praktische Umsetzung & Empfehlung

Transparenz beachten: Am besten bereits bei der Datenerhebung in der Schulzeit darauf hinweisen, dass eine spätere Einladung zu Schulveranstaltungen möglich ist.

Opt-out anbieten: Den Empfängern sollte eine einfache Möglichkeit gegeben werden, der Nutzung ihrer Adresse zu widersprechen.

Datensparsamkeit beachten: Nur notwendige Daten verwenden (z. B. Name und Postadresse, keine weiteren personenbezogenen Daten).

4. Fazit: Einladung per Post ist zulässig

📌 Ja, ehemalige Schüler dürfen per Post eingeladen werden, sofern:

Es sich nicht um Werbung handelt

Die Nutzung auf einem berechtigten Interesse basiert

Ein einfacher Widerspruch möglich ist

💡 Tipp: Ein kurzer Hinweis im Brief, dass die Empfänger der Nutzung ihrer Adresse jederzeit widersprechen können, erhöht die Datenschutzfreundlichkeit! 🚀

Aktualisiert am: 25/02/2025

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