Artikel über: Datenschutz in speziellen Branchen

Datenschutz in Schulen nach der DSGVO

Datenschutz in Schulen nach der DSGVO


Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) hat weitreichende Auswirkungen auf Schulen. Sie legt klare Regeln für den Umgang mit personenbezogenen Daten von Schülern, Eltern und Lehrkräften fest.


1. Bestellung eines Datenschutzbeauftragten (DSB)


📌 Pflicht: Jede Schule muss einen Datenschutzbeauftragten benennen.


📌 Gemeinsamer DSB möglich: Mehrere Schulen können sich einen Datenschutzbeauftragten teilen (Art. 37 Abs. 3 DSGVO).


📌 Aufgaben des DSB:


✔ Beratung und Schulung der Lehrkräfte


✔ Kontrolle der Einhaltung der Datenschutzvorgaben


✔ Anlaufstelle für Betroffene (Schüler, Eltern, Lehrer)


📌 Veröffentlichung der Kontaktdaten: i. d. R. auf der Schulhomepage


2. Informationspflicht bei der Schulaufnahme


📌 Eltern müssen informiert werden über:


✔ Nutzung von Lernplattformen & digitalen Klassenbüchern


✔ Bring-your-own-Device-Konzepte


✔ Verwendung von Cloud-Diensten


📌 Achtung:


➡ Eine Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn die Datenverarbeitung durch das Schulgesetz oder eine Verordnung gedeckt ist.


➡ Falls eine Einwilligung nötig ist (z. B. Veröffentlichung von Schülerfotos), müssen Eltern diese für Kinder unter 16 Jahren erteilen.


3. Verarbeitung personenbezogener Daten in der Grundschule


📌 Grundsätzlich erst nach Einwilligung der Eltern zulässig!


📌 Beispiele:


✔ Anmeldung zur Schule


✔ Zeugniserstellung


✔ Durchführung von Schulausflügen


4. Umgang mit Datenpannen


📌 Meldepflicht: Innerhalb von 72 Stunden an die Landesdatenschutzbehörde melden.


📌 Dokumentationspflicht: Jede Datenpanne muss dokumentiert werden.


📌 Online-Meldung möglich.


5. Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten


📌 Schulen müssen ein Verarbeitungsverzeichnis nach Art. 30 DSGVO führen.


📌 Beispiele für zu erfassende Datenverarbeitungen:


✔ Elektronisches Klassenbuch


✔ Mensa-Chip & Essensbestellungen


✔ Zugangssysteme (Transponder)


📌 Nicht erforderlich für:


➡ Schülerakten, Lehrerakten oder Mitschriften von Elterngesprächen


6. Einsatz digitaler Lernplattformen & Kommunikation über Messenger


📌 Lernplattformen:


✔ Falls der Einsatz nicht verpflichtend ist, braucht es eine freiwillige Einwilligung der Betroffenen.


✔ Es müssen datenschutzkonforme Muster-Einwilligungserklärungen genutzt werden.


📌 Messenger-Nutzung:


🚫 WhatsApp & Co. sind nicht erlaubt!


Alternative: Europäische Messenger mit Ende-zu-Ende-Verschlüsselung (z. B. Wire, Threema).


7. Speicherung von Schülerdaten auf privaten Geräten


📌 Nur erlaubt, wenn:


✔ Schriftliche Genehmigung der Schulleitung vorliegt


✔ Daten verschlüsselt sind


✔ Gerät passwortgeschützt ist


📌 Sichere Maßnahmen:


✔ Firewall & Antivirenschutz


✔ Zwei-Faktor-Authentifizierung


✔ Regelmäßige Backups


8. Datenschutz & Schulhomepage


📌 DSGVO-konforme Datenschutzerklärung ist Pflicht!


📌 Fotos und personenbezogene Daten dürfen nur mit Einwilligung veröffentlicht werden.


📌 Ausnahme: Dienstliche Kontaktdaten von Lehrkräften mit Außenwirkung.


📌 Vertretungspläne:


Sollten nur passwortgeschützt online zugänglich sein.


In der Schule ausgehängt, aber ohne detaillierte Raumangaben.


9. Nutzung von Cloud-Diensten & US-Anbietern


🚫 Dienste wie Dropbox, OneDrive, Google Drive sind nicht zulässig!


Erlaubt: Öffentliche & europäische Cloudanbieter ohne Zugriffsmöglichkeit ausländischer Behörden.


📌 Muss ich Daten verschlüsseln?


Ja, insbesondere bei Drittstaatenanbietern müssen personenbezogene Daten verschlüsselt werden.


10. Weitergabe & Löschung von Daten


📌 Welche Daten dürfen an den Schulträger übermittelt werden?


➡ Nur Daten, die der Träger zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt.


📌 Wann müssen Daten gelöscht werden?


✔ Wenn der Zweck entfällt (Art. 17 Abs. 1 DSGVO)


✔ Wenn der Betroffene seine Einwilligung widerruft


✔ Wenn gesetzliche Aufbewahrungsfristen abgelaufen sind


🚫 Daten mit gesetzlichen Aufbewahrungsfristen (z. B. Schulverträge) dürfen nicht gelöscht werden!


11. Wissenschaftliche Erhebungen & Veröffentlichung von Noten


📌 Pflicht zur Teilnahme:


➡ Bei offiziellen Leistungsvergleichen kann eine Teilnahme verpflichtend sein.


➡ Andere Befragungen benötigen eine Einwilligung.


📌 Bekanntgabe von Noten:


🚫 Einzelne Noten dürfen nicht vor der Klasse laut verkündet werden.


Ein Notenspiegel ohne Namen ist erlaubt.


12. Umgang mit Anfragen nach der DSGVO (Betroffenenrechte)


📌 Betroffene können folgende Rechte geltend machen:


✔ Recht auf Auskunft (Art. 15 DSGVO)


✔ Recht auf Berichtigung (Art. 16 DSGVO)


✔ Recht auf Löschung („Recht auf Vergessenwerden“, Art. 17 DSGVO)


📌 Bearbeitungsfrist: 1 Monat (verlängerbar um weitere 2 Monate in komplexen Fällen).


🚫 Löschung ist nicht möglich, wenn gesetzliche Aufbewahrungspflichten bestehen.


13. E-Mail-Kommunikation zwischen Lehrkräften & Eltern


📌 Unverschlüsselte E-Mails mit personenbezogenen Daten sind nicht zulässig!


📌 Erlaubt:


✔ Allgemeine Hinweise oder Einladungen per Mail


✔ Nutzung eines sicheren Schulmail-Systems


📌 Empfohlene Einwilligungserklärung für Eltern:


“Ich bin mit der Nutzung meiner privaten E-Mail-Adresse für schulische Korrespondenz einverstanden. Die Einwilligung ist freiwillig und kann jederzeit widerrufen werden.”


🚫 Aber Achtung: Auch mit Einwilligung dürfen sensible Daten nicht unverschlüsselt per Mail gesendet werden!


14. Einwilligungserklärungen – Wie oft erneuern?


📌 Einmalige Veranstaltungen: Neue Einwilligung erforderlich.


📌 Schuljahrbezogene Einwilligung: Jährlich erneuern.


📌 Langfristige Einwilligungen:


✔ In der Grundschule: Gültigkeit für 4 Jahre, jährliche Erinnerung an Widerrufsmöglichkeit.


✔ In der Oberstufe: Eigenständige Einwilligung der Schüler (ab 16 Jahren).


Fazit: Datenschutz in Schulen – klare Regeln & besondere Verantwortung


Schulen müssen Datenschutzbeauftragte ernennen


Verarbeitung personenbezogener Daten nur mit Rechtsgrundlage oder Einwilligung


Datenpannen innerhalb von 72 Stunden melden


Sichere Kommunikation & Speicherung personenbezogener Daten


Einwilligung für Foto- & Videoaufnahmen erforderlich


Keine Nutzung von US-Cloud-Diensten für personenbezogene Daten


💡 Tipp: Schulen sollten regelmäßig ihre Datenschutzprozesse überprüfen & Lehrkräfte sensibilisieren. 🚀

Aktualisiert am: 25/02/2025

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