Darf auf der Trainingsfläche für Social Media gefilmt werden, wenn andere Mitglieder dabei sichtbar sein könnten?
Gerne! Hier ist ein strukturierter, informativer und verständlicher Hilfecenter-Artikel, der auf dem von dir bereitgestellten Fall basiert:
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Darf auf der Trainingsfläche für Social Media gefilmt werden, wenn andere Mitglieder dabei sichtbar sein könnten?
Kurzantwort:
Das Filmen auf der Trainingsfläche für Social Media ist datenschutzrechtlich nur unter bestimmten Bedingungen zulässig. Sobald andere Personen erkennbar im Bild sind, ist deren Einwilligung erforderlich. Ohne klare Regelung in AGB oder Hausordnung ist besondere Vorsicht geboten. Ein generelles Verbot ist nicht zwingend erforderlich – es braucht aber verbindliche Regeln und Transparenz.
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Hintergrund:
Ein Mitglied hat sich beschwert, weil andere Mitglieder auf der Trainingsfläche Videos für Social Media aufnehmen. Dabei fühlt er sich in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt. Die aktuelle Hausordnung regelt das Thema nicht ausdrücklich. Es besteht Unsicherheit, ob das Filmen überhaupt rechtlich zulässig ist – insbesondere, wenn andere Personen unbeabsichtigt mitgefilmt werden.
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Rechtliche Einschätzung:
Laut Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und Rechtsprechung zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht (z. B. § 22 KUG) dürfen Personen nur gefilmt oder fotografiert werden, wenn sie zuvor ausdrücklich eingewilligt haben – insbesondere, wenn die Aufnahmen veröffentlicht werden (z. B. auf Instagram oder TikTok).
Wichtig:
• Auch zufällige, unscharfe oder im Hintergrund sichtbare Personen können als identifizierbar gelten, wenn sie z. B. durch Kleidung oder Trainingsequipment wiedererkannt werden können.
• Eine mündliche Empfehlung an filmende Mitglieder, andere nicht zu zeigen, ist aus datenschutzrechtlicher Sicht nicht ausreichend.
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Empfohlene Maßnahmen für das Studio:
Um sowohl die Rechte der betroffenen Mitglieder als auch die Interessen der filmenden Mitglieder zu wahren, empfehlen sich folgende Schritte:
Hausordnung ergänzen:
Füge eine klare Regelung hinzu, wann und unter welchen Bedingungen das Filmen erlaubt ist – z. B. nur in ausgewiesenen Zonen oder zu bestimmten Uhrzeiten.
Verbotsschilder aufstellen:
Platziere Hinweise wie: „Bitte keine Foto- und Videoaufnahmen auf der Trainingsfläche. Persönlichkeitsrechte beachten.“
Einwilligung einholen: (diese muss aber die Person einholen, die filmt oder Fotografiert. Nicht unbedingt der Studiobetreiber)
Wenn andere Personen im Bild sind, muss ihre schriftliche Einwilligung vorliegen, bevor das Video veröffentlicht wird.
Ruhezonen definieren:
Weise bestimmte Bereiche als filmfreie Zonen aus, um Rückzugsorte für Mitglieder zu schaffen, die nicht gefilmt werden möchten.
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Fazit:
Ein komplettes Verbot von Videoaufnahmen ist nicht zwingend erforderlich, solange sichergestellt wird, dass andere Personen nicht erkennbar im Bild sind oder zuvor zugestimmt haben. Ohne klare interne Regelungen drohen jedoch Konflikte und mögliche Datenschutzverstöße. Eine überarbeitete Hausordnung und sichtbare Hinweise helfen, Missverständnisse zu vermeiden und ein gutes Miteinander zu gewährleisten.
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Darf auf der Trainingsfläche für Social Media gefilmt werden, wenn andere Mitglieder dabei sichtbar sein könnten?
Kurzantwort:
Das Filmen auf der Trainingsfläche für Social Media ist datenschutzrechtlich nur unter bestimmten Bedingungen zulässig. Sobald andere Personen erkennbar im Bild sind, ist deren Einwilligung erforderlich. Ohne klare Regelung in AGB oder Hausordnung ist besondere Vorsicht geboten. Ein generelles Verbot ist nicht zwingend erforderlich – es braucht aber verbindliche Regeln und Transparenz.
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Hintergrund:
Ein Mitglied hat sich beschwert, weil andere Mitglieder auf der Trainingsfläche Videos für Social Media aufnehmen. Dabei fühlt er sich in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt. Die aktuelle Hausordnung regelt das Thema nicht ausdrücklich. Es besteht Unsicherheit, ob das Filmen überhaupt rechtlich zulässig ist – insbesondere, wenn andere Personen unbeabsichtigt mitgefilmt werden.
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Rechtliche Einschätzung:
Laut Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und Rechtsprechung zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht (z. B. § 22 KUG) dürfen Personen nur gefilmt oder fotografiert werden, wenn sie zuvor ausdrücklich eingewilligt haben – insbesondere, wenn die Aufnahmen veröffentlicht werden (z. B. auf Instagram oder TikTok).
Wichtig:
• Auch zufällige, unscharfe oder im Hintergrund sichtbare Personen können als identifizierbar gelten, wenn sie z. B. durch Kleidung oder Trainingsequipment wiedererkannt werden können.
• Eine mündliche Empfehlung an filmende Mitglieder, andere nicht zu zeigen, ist aus datenschutzrechtlicher Sicht nicht ausreichend.
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Empfohlene Maßnahmen für das Studio:
Um sowohl die Rechte der betroffenen Mitglieder als auch die Interessen der filmenden Mitglieder zu wahren, empfehlen sich folgende Schritte:
Hausordnung ergänzen:
Füge eine klare Regelung hinzu, wann und unter welchen Bedingungen das Filmen erlaubt ist – z. B. nur in ausgewiesenen Zonen oder zu bestimmten Uhrzeiten.
Verbotsschilder aufstellen:
Platziere Hinweise wie: „Bitte keine Foto- und Videoaufnahmen auf der Trainingsfläche. Persönlichkeitsrechte beachten.“
Einwilligung einholen: (diese muss aber die Person einholen, die filmt oder Fotografiert. Nicht unbedingt der Studiobetreiber)
Wenn andere Personen im Bild sind, muss ihre schriftliche Einwilligung vorliegen, bevor das Video veröffentlicht wird.
Ruhezonen definieren:
Weise bestimmte Bereiche als filmfreie Zonen aus, um Rückzugsorte für Mitglieder zu schaffen, die nicht gefilmt werden möchten.
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Fazit:
Ein komplettes Verbot von Videoaufnahmen ist nicht zwingend erforderlich, solange sichergestellt wird, dass andere Personen nicht erkennbar im Bild sind oder zuvor zugestimmt haben. Ohne klare interne Regelungen drohen jedoch Konflikte und mögliche Datenschutzverstöße. Eine überarbeitete Hausordnung und sichtbare Hinweise helfen, Missverständnisse zu vermeiden und ein gutes Miteinander zu gewährleisten.
Aktualisiert am: 11/04/2025
Danke!