Artikel über: Beschäftigtendatenschutz

Weitergabe von Mitarbeiterdaten an den Betriebsrat – Was ist zulässig?

Kategorie: Datenschutz & Betriebsrat


Überschrift: Weitergabe von Mitarbeiterdaten an den Betriebsrat – Was ist zulässig?


Helpdesk-Eintrag:


Grundlagen: Datenschutz und Betriebsrat


Die Weitergabe von Mitarbeiterdaten an den Betriebsrat (BR) muss den Anforderungen der DSGVO, des BDSG sowie des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) entsprechen.


🔹 Der Betriebsrat darf nur die Daten erhalten, die er für seine gesetzlichen Aufgaben benötigt ( Datenminimierung gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO).


🔹 Grundlage für die Datenweitergabe ist § 80 Abs. 2 BetrVG – der Betriebsrat hat Anspruch auf Informationen, die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind.


Welche Daten dürfen weitergegeben werden?


📌 Zulässig:


Name, Vorname – notwendig zur Identifikation der Mitarbeiter.


Art der Tätigkeit – z. B. für organisatorische oder personelle Maßnahmen.


Befristung ja/nein – wichtig für Mitbestimmungsrechte nach § 99 BetrVG.


Beschäftigungsumfang – z. B. für Arbeitszeitregelungen.


Geburtsdatum – nur wenn altersabhängige Regelungen (z. B. Sozialpläne) betroffen sind.


📌 Nur unter bestimmten Bedingungen zulässig:


Eingruppierung & Gehalt – Weitergabe nur, wenn zur Tarifkontrolle oder Regelungsprüfung erforderlich.


Geschäftliche Mailadresse – nur, wenn keine alternative Kommunikation möglich ist.


📌 Nicht zulässig ohne klare Notwendigkeit:


❌ Private Kontaktdaten (E-Mail, Telefonnummer)


❌ Krankheitsdaten oder Gesundheitsinformationen


❌ Detaillierte Leistungsbeurteilungen


Grenzen der Weitergabe


🔐 Grundsatz der Vertraulichkeit: Der BR unterliegt der Schweigepflicht nach § 79 BetrVG und muss die Daten vertraulich behandeln.


Rechtmäßige Verarbeitung: Die Weitergabe muss eine gesetzliche Grundlage haben ( Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO i. V. m. BetrVG).


📉 Vermeidung von Datenüberfluss: Nur zwingend notwendige Daten dürfen weitergegeben werden ( Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO).


Praktische Hinweise für Unternehmen


📝 Dokumentation: Erfassen Sie welche Daten und auf welcher Grundlage sie weitergegeben werden.


📄 Schriftliche Anfrage vom BR einholen: Der BR sollte darlegen, welche Daten er benötigt und warum.


📜 Datenschutzvereinbarung mit dem BR: Sicherstellen, dass der BR über seine Datenschutzpflichten informiert ist.


🔄 Pseudonymisierung prüfen: Falls möglich, nur anonymisierte oder pseudonymisierte Daten weitergeben.


🎯 Zweckbindung sicherstellen: Die Daten dürfen nur für den angegebenen Zweck verwendet werden.


Fazit


✔ Der Betriebsrat darf Mitarbeiterdaten nur in dem Maße erhalten, wie es für seine Aufgaben erforderlich ist.


✔ Unternehmen sollten eine klare Dokumentation und Prüfung der Notwendigkeit durchführen.


✔ Datenschutzpflichten des Betriebsrats müssen verbindlich geregelt und überwacht werden.


📌 Empfehlung: Vor jeder Datenweitergabe die Rechtmäßigkeit prüfen und im Zweifelsfall datenschutzrechtliche Beratung einholen!

Aktualisiert am: 25/02/2025

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