Weitergabe von Mitarbeiterdaten an den Betriebsrat – Was ist zulässig?
Kategorie: Datenschutz & Betriebsrat
Überschrift: Weitergabe von Mitarbeiterdaten an den Betriebsrat – Was ist zulässig?
Helpdesk-Eintrag:
Grundlagen: Datenschutz und Betriebsrat
Die Weitergabe von Mitarbeiterdaten an den Betriebsrat (BR) muss den Anforderungen der DSGVO, des BDSG sowie des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) entsprechen.
🔹 Der Betriebsrat darf nur die Daten erhalten, die er für seine gesetzlichen Aufgaben benötigt ( Datenminimierung gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO).
🔹 Grundlage für die Datenweitergabe ist § 80 Abs. 2 BetrVG – der Betriebsrat hat Anspruch auf Informationen, die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind.
Welche Daten dürfen weitergegeben werden?
📌 Zulässig:
✅ Name, Vorname – notwendig zur Identifikation der Mitarbeiter.
✅ Art der Tätigkeit – z. B. für organisatorische oder personelle Maßnahmen.
✅ Befristung ja/nein – wichtig für Mitbestimmungsrechte nach § 99 BetrVG.
✅ Beschäftigungsumfang – z. B. für Arbeitszeitregelungen.
✅ Geburtsdatum – nur wenn altersabhängige Regelungen (z. B. Sozialpläne) betroffen sind.
📌 Nur unter bestimmten Bedingungen zulässig:
⚠ Eingruppierung & Gehalt – Weitergabe nur, wenn zur Tarifkontrolle oder Regelungsprüfung erforderlich.
⚠ Geschäftliche Mailadresse – nur, wenn keine alternative Kommunikation möglich ist.
📌 Nicht zulässig ohne klare Notwendigkeit:
❌ Private Kontaktdaten (E-Mail, Telefonnummer)
❌ Krankheitsdaten oder Gesundheitsinformationen
❌ Detaillierte Leistungsbeurteilungen
Grenzen der Weitergabe
🔐 Grundsatz der Vertraulichkeit: Der BR unterliegt der Schweigepflicht nach § 79 BetrVG und muss die Daten vertraulich behandeln.
⚖ Rechtmäßige Verarbeitung: Die Weitergabe muss eine gesetzliche Grundlage haben ( Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO i. V. m. BetrVG).
📉 Vermeidung von Datenüberfluss: Nur zwingend notwendige Daten dürfen weitergegeben werden ( Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO).
Praktische Hinweise für Unternehmen
📝 Dokumentation: Erfassen Sie welche Daten und auf welcher Grundlage sie weitergegeben werden.
📄 Schriftliche Anfrage vom BR einholen: Der BR sollte darlegen, welche Daten er benötigt und warum.
📜 Datenschutzvereinbarung mit dem BR: Sicherstellen, dass der BR über seine Datenschutzpflichten informiert ist.
🔄 Pseudonymisierung prüfen: Falls möglich, nur anonymisierte oder pseudonymisierte Daten weitergeben.
🎯 Zweckbindung sicherstellen: Die Daten dürfen nur für den angegebenen Zweck verwendet werden.
Fazit
✔ Der Betriebsrat darf Mitarbeiterdaten nur in dem Maße erhalten, wie es für seine Aufgaben erforderlich ist.
✔ Unternehmen sollten eine klare Dokumentation und Prüfung der Notwendigkeit durchführen.
✔ Datenschutzpflichten des Betriebsrats müssen verbindlich geregelt und überwacht werden.
📌 Empfehlung: Vor jeder Datenweitergabe die Rechtmäßigkeit prüfen und im Zweifelsfall datenschutzrechtliche Beratung einholen!
Überschrift: Weitergabe von Mitarbeiterdaten an den Betriebsrat – Was ist zulässig?
Helpdesk-Eintrag:
Grundlagen: Datenschutz und Betriebsrat
Die Weitergabe von Mitarbeiterdaten an den Betriebsrat (BR) muss den Anforderungen der DSGVO, des BDSG sowie des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) entsprechen.
🔹 Der Betriebsrat darf nur die Daten erhalten, die er für seine gesetzlichen Aufgaben benötigt ( Datenminimierung gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO).
🔹 Grundlage für die Datenweitergabe ist § 80 Abs. 2 BetrVG – der Betriebsrat hat Anspruch auf Informationen, die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind.
Welche Daten dürfen weitergegeben werden?
📌 Zulässig:
✅ Name, Vorname – notwendig zur Identifikation der Mitarbeiter.
✅ Art der Tätigkeit – z. B. für organisatorische oder personelle Maßnahmen.
✅ Befristung ja/nein – wichtig für Mitbestimmungsrechte nach § 99 BetrVG.
✅ Beschäftigungsumfang – z. B. für Arbeitszeitregelungen.
✅ Geburtsdatum – nur wenn altersabhängige Regelungen (z. B. Sozialpläne) betroffen sind.
📌 Nur unter bestimmten Bedingungen zulässig:
⚠ Eingruppierung & Gehalt – Weitergabe nur, wenn zur Tarifkontrolle oder Regelungsprüfung erforderlich.
⚠ Geschäftliche Mailadresse – nur, wenn keine alternative Kommunikation möglich ist.
📌 Nicht zulässig ohne klare Notwendigkeit:
❌ Private Kontaktdaten (E-Mail, Telefonnummer)
❌ Krankheitsdaten oder Gesundheitsinformationen
❌ Detaillierte Leistungsbeurteilungen
Grenzen der Weitergabe
🔐 Grundsatz der Vertraulichkeit: Der BR unterliegt der Schweigepflicht nach § 79 BetrVG und muss die Daten vertraulich behandeln.
⚖ Rechtmäßige Verarbeitung: Die Weitergabe muss eine gesetzliche Grundlage haben ( Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO i. V. m. BetrVG).
📉 Vermeidung von Datenüberfluss: Nur zwingend notwendige Daten dürfen weitergegeben werden ( Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO).
Praktische Hinweise für Unternehmen
📝 Dokumentation: Erfassen Sie welche Daten und auf welcher Grundlage sie weitergegeben werden.
📄 Schriftliche Anfrage vom BR einholen: Der BR sollte darlegen, welche Daten er benötigt und warum.
📜 Datenschutzvereinbarung mit dem BR: Sicherstellen, dass der BR über seine Datenschutzpflichten informiert ist.
🔄 Pseudonymisierung prüfen: Falls möglich, nur anonymisierte oder pseudonymisierte Daten weitergeben.
🎯 Zweckbindung sicherstellen: Die Daten dürfen nur für den angegebenen Zweck verwendet werden.
Fazit
✔ Der Betriebsrat darf Mitarbeiterdaten nur in dem Maße erhalten, wie es für seine Aufgaben erforderlich ist.
✔ Unternehmen sollten eine klare Dokumentation und Prüfung der Notwendigkeit durchführen.
✔ Datenschutzpflichten des Betriebsrats müssen verbindlich geregelt und überwacht werden.
📌 Empfehlung: Vor jeder Datenweitergabe die Rechtmäßigkeit prüfen und im Zweifelsfall datenschutzrechtliche Beratung einholen!
Aktualisiert am: 25/02/2025
Danke!