Artikel über: Datenschutz in speziellen Branchen

Videoaufnahmen und Fotos im Schulkontext: Was ist erlaubt?

Videoaufnahmen und Fotos im Schulkontext: Was ist erlaubt?

1. Videoaufnahmen im Unterricht

📌 Zulässig für Lehrerausbildung & Unterrichtsqualität, wenn:

Eltern (bzw. Schüler ab 16 Jahren) vorher informiert wurden

Kein Widerspruch vorliegt

🚫 Ohne vorherige Information und Widerspruchsrecht unzulässig!

2. Videoaufnahmen bei Schulveranstaltungen oder zu Werbezwecken

📌 Nur mit ausdrücklicher Einwilligung der Schüler bzw. Eltern

📌 Besonderheit: Einwilligung muss freiwillig sein → Schüler müssen echte Wahlmöglichkeiten haben.

💡 Alternative: Falls nicht alle Schüler einwilligen, sollten mildere Mittel geprüft werden (z. B. professionelle Models statt Schüler für Werbefilme).

📌 Bei geplanter Veröffentlichung:

Konkret für diesen Zweck einholen (keine Pauschaleinwilligung!)

Veröffentlichungsmedium klar angeben (Website, Social Media etc.)

3. Fotos bei der Einschulung durch Eltern & Angehörige

📌 Privates Fotografieren für den eigenen Gebrauch ist erlaubt → Nicht von der DSGVO erfasst.

📌 ABER: Veröffentlichung im Internet nur mit Einwilligung der Sorgerechtsberechtigten!

📌 Schule kann über das Hausrecht Fotografieren einschränken, aber nicht verbieten.

💡 Empfehlung:

Eltern frühzeitig sensibilisieren (z. B. Elternbrief vor der Einschulung)

Optionen schaffen, damit nur Kinder fotografiert werden, die dies möchten (z. B. spezieller Foto-Bereich).

4. Einwilligungsfähigkeit von Jugendlichen

📌 Einwilligung gilt als wirksam, wenn der Jugendliche reif genug ist, die Folgen zu verstehen.

📌 Kein festes Mindestalter, aber ab 16 Jahren wird meist Einwilligungsfähigkeit angenommen.

💡 Empfehlung:

Ab 14 Jahren Einwilligung sowohl von Jugendlichen als auch von den Eltern einholen.

Jugendliche können ab Einwilligungsfähigkeit die Einwilligung ihrer Eltern widerrufen.

5. Einwilligung beider Sorgeberechtigten erforderlich?

📌 Fotoaufnahme selbst = RoutineentscheidungEinwilligung eines Elternteils reicht aus.

📌 Veröffentlichung (besonders im Internet oder zu Werbezwecken) = Angelegenheit von erheblicher BedeutungEinwilligung beider Eltern erforderlich!

6. Wann müssen Bilder/Videos gelöscht werden?

Löschungspflicht nach Art. 17 Abs. 1 DSGVO, wenn:

Zweck entfällt (z. B. Video nicht mehr für Unterrichtsqualität nötig).

Einwilligung widerrufen wird & keine andere Rechtsgrundlage greift.

Betroffene Person Widerspruch einlegt & keine berechtigten Gründe dagegensprechen.

Aufnahme unrechtmäßig erstellt wurde.

Gesetzliche Verpflichtung zur Löschung besteht.

Fazit: Strenge Datenschutzregeln für Schulaufnahmen

Unterrichtsaufnahmen nur mit Info & Widerspruchsrecht

Werbezwecke nur mit freiwilliger Einwilligung

Fotos durch Eltern privat erlaubt, aber Online-Veröffentlichung nur mit Zustimmung

Jugendliche ab 16 Jahren können selbst entscheiden

Veröffentlichung von Kinderbildern oft nur mit Einwilligung beider Elternteile

💡 Tipp: Schulen sollten klare Regelungen für Foto- & Videoaufnahmen in der Schulordnung festlegen und frühzeitig informieren! 🚀

Aktualisiert am: 25/02/2025

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