Videoaufnahmen und Fotos im Schulkontext: Was ist erlaubt?
Videoaufnahmen und Fotos im Schulkontext: Was ist erlaubt?
1. Videoaufnahmen im Unterricht
📌 Zulässig für Lehrerausbildung & Unterrichtsqualität, wenn:
✔ Eltern (bzw. Schüler ab 16 Jahren) vorher informiert wurden
✔ Kein Widerspruch vorliegt
🚫 Ohne vorherige Information und Widerspruchsrecht unzulässig!
2. Videoaufnahmen bei Schulveranstaltungen oder zu Werbezwecken
📌 Nur mit ausdrücklicher Einwilligung der Schüler bzw. Eltern
📌 Besonderheit: Einwilligung muss freiwillig sein → Schüler müssen echte Wahlmöglichkeiten haben.
💡 Alternative: Falls nicht alle Schüler einwilligen, sollten mildere Mittel geprüft werden (z. B. professionelle Models statt Schüler für Werbefilme).
📌 Bei geplanter Veröffentlichung:
✔ Konkret für diesen Zweck einholen (keine Pauschaleinwilligung!)
✔ Veröffentlichungsmedium klar angeben (Website, Social Media etc.)
3. Fotos bei der Einschulung durch Eltern & Angehörige
📌 Privates Fotografieren für den eigenen Gebrauch ist erlaubt → Nicht von der DSGVO erfasst.
📌 ABER: Veröffentlichung im Internet nur mit Einwilligung der Sorgerechtsberechtigten!
📌 Schule kann über das Hausrecht Fotografieren einschränken, aber nicht verbieten.
💡 Empfehlung:
✔ Eltern frühzeitig sensibilisieren (z. B. Elternbrief vor der Einschulung)
✔ Optionen schaffen, damit nur Kinder fotografiert werden, die dies möchten (z. B. spezieller Foto-Bereich).
4. Einwilligungsfähigkeit von Jugendlichen
📌 Einwilligung gilt als wirksam, wenn der Jugendliche reif genug ist, die Folgen zu verstehen.
📌 Kein festes Mindestalter, aber ab 16 Jahren wird meist Einwilligungsfähigkeit angenommen.
💡 Empfehlung:
✔ Ab 14 Jahren Einwilligung sowohl von Jugendlichen als auch von den Eltern einholen.
✔ Jugendliche können ab Einwilligungsfähigkeit die Einwilligung ihrer Eltern widerrufen.
5. Einwilligung beider Sorgeberechtigten erforderlich?
📌 Fotoaufnahme selbst = Routineentscheidung → Einwilligung eines Elternteils reicht aus.
📌 Veröffentlichung (besonders im Internet oder zu Werbezwecken) = Angelegenheit von erheblicher Bedeutung → Einwilligung beider Eltern erforderlich!
6. Wann müssen Bilder/Videos gelöscht werden?
Löschungspflicht nach Art. 17 Abs. 1 DSGVO, wenn:
✅ Zweck entfällt (z. B. Video nicht mehr für Unterrichtsqualität nötig).
✅ Einwilligung widerrufen wird & keine andere Rechtsgrundlage greift.
✅ Betroffene Person Widerspruch einlegt & keine berechtigten Gründe dagegensprechen.
✅ Aufnahme unrechtmäßig erstellt wurde.
✅ Gesetzliche Verpflichtung zur Löschung besteht.
Fazit: Strenge Datenschutzregeln für Schulaufnahmen
✅ Unterrichtsaufnahmen nur mit Info & Widerspruchsrecht
✅ Werbezwecke nur mit freiwilliger Einwilligung
✅ Fotos durch Eltern privat erlaubt, aber Online-Veröffentlichung nur mit Zustimmung
✅ Jugendliche ab 16 Jahren können selbst entscheiden
✅ Veröffentlichung von Kinderbildern oft nur mit Einwilligung beider Elternteile
💡 Tipp: Schulen sollten klare Regelungen für Foto- & Videoaufnahmen in der Schulordnung festlegen und frühzeitig informieren! 🚀
1. Videoaufnahmen im Unterricht
📌 Zulässig für Lehrerausbildung & Unterrichtsqualität, wenn:
✔ Eltern (bzw. Schüler ab 16 Jahren) vorher informiert wurden
✔ Kein Widerspruch vorliegt
🚫 Ohne vorherige Information und Widerspruchsrecht unzulässig!
2. Videoaufnahmen bei Schulveranstaltungen oder zu Werbezwecken
📌 Nur mit ausdrücklicher Einwilligung der Schüler bzw. Eltern
📌 Besonderheit: Einwilligung muss freiwillig sein → Schüler müssen echte Wahlmöglichkeiten haben.
💡 Alternative: Falls nicht alle Schüler einwilligen, sollten mildere Mittel geprüft werden (z. B. professionelle Models statt Schüler für Werbefilme).
📌 Bei geplanter Veröffentlichung:
✔ Konkret für diesen Zweck einholen (keine Pauschaleinwilligung!)
✔ Veröffentlichungsmedium klar angeben (Website, Social Media etc.)
3. Fotos bei der Einschulung durch Eltern & Angehörige
📌 Privates Fotografieren für den eigenen Gebrauch ist erlaubt → Nicht von der DSGVO erfasst.
📌 ABER: Veröffentlichung im Internet nur mit Einwilligung der Sorgerechtsberechtigten!
📌 Schule kann über das Hausrecht Fotografieren einschränken, aber nicht verbieten.
💡 Empfehlung:
✔ Eltern frühzeitig sensibilisieren (z. B. Elternbrief vor der Einschulung)
✔ Optionen schaffen, damit nur Kinder fotografiert werden, die dies möchten (z. B. spezieller Foto-Bereich).
4. Einwilligungsfähigkeit von Jugendlichen
📌 Einwilligung gilt als wirksam, wenn der Jugendliche reif genug ist, die Folgen zu verstehen.
📌 Kein festes Mindestalter, aber ab 16 Jahren wird meist Einwilligungsfähigkeit angenommen.
💡 Empfehlung:
✔ Ab 14 Jahren Einwilligung sowohl von Jugendlichen als auch von den Eltern einholen.
✔ Jugendliche können ab Einwilligungsfähigkeit die Einwilligung ihrer Eltern widerrufen.
5. Einwilligung beider Sorgeberechtigten erforderlich?
📌 Fotoaufnahme selbst = Routineentscheidung → Einwilligung eines Elternteils reicht aus.
📌 Veröffentlichung (besonders im Internet oder zu Werbezwecken) = Angelegenheit von erheblicher Bedeutung → Einwilligung beider Eltern erforderlich!
6. Wann müssen Bilder/Videos gelöscht werden?
Löschungspflicht nach Art. 17 Abs. 1 DSGVO, wenn:
✅ Zweck entfällt (z. B. Video nicht mehr für Unterrichtsqualität nötig).
✅ Einwilligung widerrufen wird & keine andere Rechtsgrundlage greift.
✅ Betroffene Person Widerspruch einlegt & keine berechtigten Gründe dagegensprechen.
✅ Aufnahme unrechtmäßig erstellt wurde.
✅ Gesetzliche Verpflichtung zur Löschung besteht.
Fazit: Strenge Datenschutzregeln für Schulaufnahmen
✅ Unterrichtsaufnahmen nur mit Info & Widerspruchsrecht
✅ Werbezwecke nur mit freiwilliger Einwilligung
✅ Fotos durch Eltern privat erlaubt, aber Online-Veröffentlichung nur mit Zustimmung
✅ Jugendliche ab 16 Jahren können selbst entscheiden
✅ Veröffentlichung von Kinderbildern oft nur mit Einwilligung beider Elternteile
💡 Tipp: Schulen sollten klare Regelungen für Foto- & Videoaufnahmen in der Schulordnung festlegen und frühzeitig informieren! 🚀
Aktualisiert am: 25/02/2025
Danke!