Artikel über: Beschäftigtendatenschutz

Umgang mit Videoaufnahmen und Beschwerden über Mitarbeiterüberwachung

Helpdesk-Eintrag: Nutzung von Videoaufnahmen & Mitarbeiterbeschwerden

Thema: Umgang mit Videoaufnahmen und Beschwerden über Mitarbeiterüberwachung

Frage:

Ein Mitarbeiter beschwert sich, dass wir Videoaufnahmen ansehen, obwohl es seiner Meinung nach keinen triftigen Grund gibt. Er fühlt sich überwacht und macht Stimmung in der Belegschaft. Was ist erlaubt und was nicht?

Antwort:

Die Videoüberwachung in unserem Unternehmen muss datenschutzkonform erfolgen und darf nicht zur verdeckten Mitarbeiterüberwachung genutzt werden. Daher gelten folgende Grundsätze:

1. Rechtsgrundlage der Videoüberwachung

Die Verarbeitung von Videoaufnahmen erfolgt gemäß § 26 BDSG (Beschäftigtendatenschutz) oder Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO (berechtigtes Interesse). Zulässige Zwecke sind:

✅ Schutz von Personen und Eigentum

✅ Aufklärung von Straftaten oder schwerwiegenden Pflichtverstößen

✅ Wahrung des Hausrechts

Ein anlassloses Sichten der Aufnahmen zur allgemeinen Kontrolle von Mitarbeitern ist nicht erlaubt.

2. Wann dürfen Aufnahmen angesehen werden?

• Die Sichtung von Videoaufnahmen ist nur zweckgebunden erlaubt.

• Es muss einen konkreten Anlass geben (z. B. ein gemeldeter Vorfall, Verdacht auf eine Straftat oder Regelverletzung).

• Regelmäßige, anlasslose Auswertungen können als unzulässige Mitarbeiterüberwachung gewertet werden.

3. Transparenz & Kommunikation

Mitarbeiter müssen über die Videoüberwachung informiert sein. Wichtig ist:

• Klare Datenschutzerklärung oder Betriebsvereinbarung zur Videoüberwachung.

• Falls ein Betriebsrat existiert, muss dieser einbezogen sein.

• Kommunikation, dass die Kameras nicht zur Überwachung der Mitarbeiter genutzt werden.

4. Empfehlung für den Umgang mit der Beschwerde

1️⃣ Interne Überprüfung: Sind unsere Regeln zur Videoüberwachung dokumentiert und wurden die Mitarbeiter informiert?

2️⃣ Gespräch mit dem betroffenen Mitarbeiter: Sachlich erklären, dass die Aufnahmen nicht zur Kontrolle, sondern aus betrieblichen Gründen angesehen wurden.

3️⃣ Kommunikation an die Belegschaft: Falls Unsicherheiten bestehen, kann eine Klarstellung zur Nutzung der Videoüberwachung helfen, Missverständnisse zu vermeiden.

Fazit

📌 Videoaufnahmen dürfen nur bei einem konkreten Anlass gesichtet werden.

📌 Regelmäßige, anlasslose Sichtungen sind nicht erlaubt und könnten als unzulässige Überwachung gewertet werden.

📌 Eine transparente Kommunikation hilft, Unklarheiten und Beschwerden zu vermeiden.

Falls Unsicherheiten bestehen, kann der Datenschutzbeauftragte konsultiert werden.

Aktualisiert am: 02/03/2025

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