Artikel über: Digitale Kommunikation und Datenschutz

Werbung per E-Mail, Telefon, SMS, Briefpost und Impressum - Rechte und Pflichten

Werbung per E-Mail:

Zulässigkeit: Werbung per E-Mail gegenüber Personen, die noch kein Kunde des Unternehmens sind, ist ohne Einwilligung der betroffenen Personen unzulässig. Die Werbung gegenüber Bestandskunden kann jedoch datenschutzrechtlich sowie nach dem UWG auch ohne vorherige Einwilligung zulässig sein, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Widerspruch: Betroffene haben das Recht, Werbung per E-Mail gegenüber dem werbenden Unternehmen mit Wirkung für die Zukunft zu widersprechen.

Spam markieren: Eine unerwünschte Werbe-E-Mail kann in fast jedem E-Mail-Programm als Spam markiert werden.

Beschwerde bei Verbraucherverband oder Datenschutzaufsichtsbehörde: Betroffene können sich an einen Verbraucherverband oder die Datenschutzaufsichtsbehörde wenden.
Werbung per Telefon, SMS oder MMS:

Zulässigkeit: Telefon- und Faxwerbung (sowie Werbung per SMS/MMS) gegenüber Verbrauchern ist grundsätzlich verboten. Nur bei vorheriger ausdrücklicher Einwilligung in die entsprechende Datenverarbeitung und Nutzung zu Werbezwecken ist die Werbung am Telefon zulässig.

Widerspruch: Betroffene können gegen Unternehmen mit Sitz in Rheinland-Pfalz beim LfDI eine Beschwerde einlegen.

Beschwerde bei der Bundesnetzagentur: Unzulässige Telefonwerbung wird von der Bundesnetzagentur verfolgt.
Werbung per Briefpost:

Zulässigkeit: Werbung per Briefpost ist ohne vorherige Einwilligung im Rahmen einer Abwägung in der Regel nach Art. 6 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe f der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) erlaubt.

Widerspruch: Betroffene Personen haben das Recht, Werbung per Briefpost gegenüber dem werbenden Unternehmen mit Wirkung für die Zukunft zu widersprechen.
Impressum:

Zulässigkeit: Das Impressum ist eine Pflichtangabe für Webseitenbetreiber.

Aktualisierung: Wenn Ihr Impressum bisher auf § 5 TMG verwiesen hat, sollten Sie dies jetzt ändern und auf die Angabe des Paragrafen vollständig verzichten.
Kundenzufriedenheitsbefragungen:

Zulässigkeit: Kundenzufriedenheitsbefragungen werden von der Rechtsprechung als Werbung angesehen. Per Telefon abgefragt oder per E-Mail bzw. SMS verschickt sind sie bei diesen Kommunikationswegen daher grundsätzlich nur mit Einwilligung zulässig. Ausnahmsweise ist der Versand per E-Mail im Nachgang zu erbrachten Leistungen ohne Einwilligung erlaubt, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Kontakt:

Wenn Sie weitere Fragen haben oder Hilfe benötigen, wenden Sie sich bitte an uns. Wir werden Ihnen gerne helfen.

Aktualisiert am: 25/02/2025

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