Welche Unternehmen betrifft das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)?
Kategorie: Hinweisgeberschutz & Datenschutz
Überschrift: Welche Unternehmen betrifft das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)?
Helpdesk-Eintrag:
Wer ist vom Hinweisgeberschutzgesetz betroffen?
Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) verpflichtet Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten, eine interne Meldestelle einzurichten und zu betreiben ( § 12 HinSchG).
⚠ Besonderheiten:
✔ Für Unternehmen in der Finanzbranche gilt die Pflicht unabhängig von der Beschäftigtenzahl.
✔ Whistleblower dürfen frei wählen, ob sie sich an die interne Meldestelle oder eine externe staatliche Meldestelle wenden.
Welche Strafen drohen bei Verstößen?
🚨 Unternehmen müssen das Hinweisgebersystem ernst nehmen!
❌ Kein Hinweisgebersystem eingerichtet? → Bußgeld bis 20.000 €
❌ Vertraulichkeit nicht gewahrt? → Bußgeld bis 50.000 € (z. B. wenn die Identität des Hinweisgebers unbefugt offenbart wird)
Praktische Umsetzung – Leitfaden für Unternehmen
📌 1. Einführung oder Anpassung eines Hinweisgebersystems
✅ Prüfung, ob bereits ein System vorhanden ist oder neu eingeführt werden muss
✅ Festlegung, ob die Meldestelle intern oder durch einen externen Dritten (z. B. Ombudsperson) betrieben wird
📌 2. Verantwortlichkeiten klären
👤 Interne Meldestelle
• Verantwortliche Person festlegen (keine Interessenkonflikte!)
• Regelmäßige Schulungen sicherstellen
🔹 Externe Meldestelle
• Externe Anbieter müssen unabhängig sein und Kenntnisse in Datenschutz, Informationssicherheit & Compliance haben
• Zusammenarbeit mit internen Schnittstellen, insbesondere HR-Abteilung, regeln (Stichwort Beweislastumkehr!)
📌 3. Technische Umsetzung des Hinweisgebersystems
🔹 Welche Meldewege?
• Whistleblowing-Hotline oder digitale Hinweisgebersoftware
• Datenschutz beachten: Falls eine externe Software genutzt wird → Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) abschließen
• Drittländer: Falls der Anbieter außerhalb der EU sitzt, Standardvertragsklauseln und Garantien prüfen
📌 4. Datenschutz- & Sicherheitsmaßnahmen
🔹 Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) durchführen
🔹 Verarbeitung dokumentieren & ins Verarbeitungsverzeichnis aufnehmen
🔹 Vertraulichkeit & Zugriffskontrollen sicherstellen
🔹 Klärung: Sind anonyme Meldungen möglich?
📌 5. Rechtliche & organisatorische Aspekte
📄 Mitbestimmungsrechte der Mitarbeitervertretung beachten
📄 Standardisierte Prozesse definieren (z. B. Plausibilitätsprüfung & Bearbeitung von Meldungen)
📄 Meldeverfahren in verständlichen Infotexten erklären
📄 Datenschutzrechtliche Informationspflichten gemäß Art. 13 DSGVO anpassen
📄 Dokumente & Richtlinien erstellen
Fazit: Unternehmen sollten jetzt handeln!
✔ Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten müssen ein Hinweisgebersystem einrichten.
✔ Ein fehlendes oder unsicheres System kann hohe Bußgelder nach sich ziehen.
✔ Datenschutz & Vertraulichkeit haben höchste Priorität.
📌 Empfehlung: Unternehmen sollten ihr Hinweisgebersystem jetzt überprüfen und ggf. anpassen, um rechtliche Risiken zu vermeiden! 🚀
Überschrift: Welche Unternehmen betrifft das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)?
Helpdesk-Eintrag:
Wer ist vom Hinweisgeberschutzgesetz betroffen?
Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) verpflichtet Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten, eine interne Meldestelle einzurichten und zu betreiben ( § 12 HinSchG).
⚠ Besonderheiten:
✔ Für Unternehmen in der Finanzbranche gilt die Pflicht unabhängig von der Beschäftigtenzahl.
✔ Whistleblower dürfen frei wählen, ob sie sich an die interne Meldestelle oder eine externe staatliche Meldestelle wenden.
Welche Strafen drohen bei Verstößen?
🚨 Unternehmen müssen das Hinweisgebersystem ernst nehmen!
❌ Kein Hinweisgebersystem eingerichtet? → Bußgeld bis 20.000 €
❌ Vertraulichkeit nicht gewahrt? → Bußgeld bis 50.000 € (z. B. wenn die Identität des Hinweisgebers unbefugt offenbart wird)
Praktische Umsetzung – Leitfaden für Unternehmen
📌 1. Einführung oder Anpassung eines Hinweisgebersystems
✅ Prüfung, ob bereits ein System vorhanden ist oder neu eingeführt werden muss
✅ Festlegung, ob die Meldestelle intern oder durch einen externen Dritten (z. B. Ombudsperson) betrieben wird
📌 2. Verantwortlichkeiten klären
👤 Interne Meldestelle
• Verantwortliche Person festlegen (keine Interessenkonflikte!)
• Regelmäßige Schulungen sicherstellen
🔹 Externe Meldestelle
• Externe Anbieter müssen unabhängig sein und Kenntnisse in Datenschutz, Informationssicherheit & Compliance haben
• Zusammenarbeit mit internen Schnittstellen, insbesondere HR-Abteilung, regeln (Stichwort Beweislastumkehr!)
📌 3. Technische Umsetzung des Hinweisgebersystems
🔹 Welche Meldewege?
• Whistleblowing-Hotline oder digitale Hinweisgebersoftware
• Datenschutz beachten: Falls eine externe Software genutzt wird → Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) abschließen
• Drittländer: Falls der Anbieter außerhalb der EU sitzt, Standardvertragsklauseln und Garantien prüfen
📌 4. Datenschutz- & Sicherheitsmaßnahmen
🔹 Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) durchführen
🔹 Verarbeitung dokumentieren & ins Verarbeitungsverzeichnis aufnehmen
🔹 Vertraulichkeit & Zugriffskontrollen sicherstellen
🔹 Klärung: Sind anonyme Meldungen möglich?
📌 5. Rechtliche & organisatorische Aspekte
📄 Mitbestimmungsrechte der Mitarbeitervertretung beachten
📄 Standardisierte Prozesse definieren (z. B. Plausibilitätsprüfung & Bearbeitung von Meldungen)
📄 Meldeverfahren in verständlichen Infotexten erklären
📄 Datenschutzrechtliche Informationspflichten gemäß Art. 13 DSGVO anpassen
📄 Dokumente & Richtlinien erstellen
Fazit: Unternehmen sollten jetzt handeln!
✔ Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten müssen ein Hinweisgebersystem einrichten.
✔ Ein fehlendes oder unsicheres System kann hohe Bußgelder nach sich ziehen.
✔ Datenschutz & Vertraulichkeit haben höchste Priorität.
📌 Empfehlung: Unternehmen sollten ihr Hinweisgebersystem jetzt überprüfen und ggf. anpassen, um rechtliche Risiken zu vermeiden! 🚀
Aktualisiert am: 25/02/2025
Danke!