Artikel über: Hinweisgeberschutzgesetz und interne Meldestellen

Welche Unternehmen betrifft das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)?

Kategorie: Hinweisgeberschutz & Datenschutz


Überschrift: Welche Unternehmen betrifft das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)?


Helpdesk-Eintrag:


Wer ist vom Hinweisgeberschutzgesetz betroffen?


Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) verpflichtet Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten, eine interne Meldestelle einzurichten und zu betreiben ( § 12 HinSchG).


Besonderheiten:


✔ Für Unternehmen in der Finanzbranche gilt die Pflicht unabhängig von der Beschäftigtenzahl.


✔ Whistleblower dürfen frei wählen, ob sie sich an die interne Meldestelle oder eine externe staatliche Meldestelle wenden.


Welche Strafen drohen bei Verstößen?


🚨 Unternehmen müssen das Hinweisgebersystem ernst nehmen!


Kein Hinweisgebersystem eingerichtet?Bußgeld bis 20.000 €


Vertraulichkeit nicht gewahrt?Bußgeld bis 50.000 € (z. B. wenn die Identität des Hinweisgebers unbefugt offenbart wird)


Praktische Umsetzung – Leitfaden für Unternehmen


📌 1. Einführung oder Anpassung eines Hinweisgebersystems


✅ Prüfung, ob bereits ein System vorhanden ist oder neu eingeführt werden muss


✅ Festlegung, ob die Meldestelle intern oder durch einen externen Dritten (z. B. Ombudsperson) betrieben wird


📌 2. Verantwortlichkeiten klären


👤 Interne Meldestelle


• Verantwortliche Person festlegen (keine Interessenkonflikte!)


• Regelmäßige Schulungen sicherstellen


🔹 Externe Meldestelle


• Externe Anbieter müssen unabhängig sein und Kenntnisse in Datenschutz, Informationssicherheit & Compliance haben


• Zusammenarbeit mit internen Schnittstellen, insbesondere HR-Abteilung, regeln (Stichwort Beweislastumkehr!)


📌 3. Technische Umsetzung des Hinweisgebersystems


🔹 Welche Meldewege?


Whistleblowing-Hotline oder digitale Hinweisgebersoftware


• Datenschutz beachten: Falls eine externe Software genutzt wird → Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) abschließen


Drittländer: Falls der Anbieter außerhalb der EU sitzt, Standardvertragsklauseln und Garantien prüfen


📌 4. Datenschutz- & Sicherheitsmaßnahmen


🔹 Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) durchführen


🔹 Verarbeitung dokumentieren & ins Verarbeitungsverzeichnis aufnehmen


🔹 Vertraulichkeit & Zugriffskontrollen sicherstellen


🔹 Klärung: Sind anonyme Meldungen möglich?


📌 5. Rechtliche & organisatorische Aspekte


📄 Mitbestimmungsrechte der Mitarbeitervertretung beachten


📄 Standardisierte Prozesse definieren (z. B. Plausibilitätsprüfung & Bearbeitung von Meldungen)


📄 Meldeverfahren in verständlichen Infotexten erklären


📄 Datenschutzrechtliche Informationspflichten gemäß Art. 13 DSGVO anpassen


📄 Dokumente & Richtlinien erstellen


Fazit: Unternehmen sollten jetzt handeln!


✔ Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten müssen ein Hinweisgebersystem einrichten.


✔ Ein fehlendes oder unsicheres System kann hohe Bußgelder nach sich ziehen.


Datenschutz & Vertraulichkeit haben höchste Priorität.


📌 Empfehlung: Unternehmen sollten ihr Hinweisgebersystem jetzt überprüfen und ggf. anpassen, um rechtliche Risiken zu vermeiden! 🚀

Aktualisiert am: 25/02/2025

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