Artikel über: Hinweisgeberschutzgesetz und interne Meldestellen

Welche Unternehmen betrifft das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)?

Kategorie: Hinweisgeberschutz & Datenschutz

Überschrift: Welche Unternehmen betrifft das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)?

Helpdesk-Eintrag:

Wer ist vom Hinweisgeberschutzgesetz betroffen?

Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) verpflichtet Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten, eine interne Meldestelle einzurichten und zu betreiben ( § 12 HinSchG).

Besonderheiten:

✔ Für Unternehmen in der Finanzbranche gilt die Pflicht unabhängig von der Beschäftigtenzahl.

✔ Whistleblower dürfen frei wählen, ob sie sich an die interne Meldestelle oder eine externe staatliche Meldestelle wenden.

Welche Strafen drohen bei Verstößen?

🚨 Unternehmen müssen das Hinweisgebersystem ernst nehmen!

Kein Hinweisgebersystem eingerichtet?Bußgeld bis 20.000 €

Vertraulichkeit nicht gewahrt?Bußgeld bis 50.000 € (z. B. wenn die Identität des Hinweisgebers unbefugt offenbart wird)

Praktische Umsetzung – Leitfaden für Unternehmen

📌 1. Einführung oder Anpassung eines Hinweisgebersystems

✅ Prüfung, ob bereits ein System vorhanden ist oder neu eingeführt werden muss

✅ Festlegung, ob die Meldestelle intern oder durch einen externen Dritten (z. B. Ombudsperson) betrieben wird

📌 2. Verantwortlichkeiten klären

👤 Interne Meldestelle

• Verantwortliche Person festlegen (keine Interessenkonflikte!)

• Regelmäßige Schulungen sicherstellen

🔹 Externe Meldestelle

• Externe Anbieter müssen unabhängig sein und Kenntnisse in Datenschutz, Informationssicherheit & Compliance haben

• Zusammenarbeit mit internen Schnittstellen, insbesondere HR-Abteilung, regeln (Stichwort Beweislastumkehr!)

📌 3. Technische Umsetzung des Hinweisgebersystems

🔹 Welche Meldewege?

Whistleblowing-Hotline oder digitale Hinweisgebersoftware

• Datenschutz beachten: Falls eine externe Software genutzt wird → Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) abschließen

Drittländer: Falls der Anbieter außerhalb der EU sitzt, Standardvertragsklauseln und Garantien prüfen

📌 4. Datenschutz- & Sicherheitsmaßnahmen

🔹 Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) durchführen

🔹 Verarbeitung dokumentieren & ins Verarbeitungsverzeichnis aufnehmen

🔹 Vertraulichkeit & Zugriffskontrollen sicherstellen

🔹 Klärung: Sind anonyme Meldungen möglich?

📌 5. Rechtliche & organisatorische Aspekte

📄 Mitbestimmungsrechte der Mitarbeitervertretung beachten

📄 Standardisierte Prozesse definieren (z. B. Plausibilitätsprüfung & Bearbeitung von Meldungen)

📄 Meldeverfahren in verständlichen Infotexten erklären

📄 Datenschutzrechtliche Informationspflichten gemäß Art. 13 DSGVO anpassen

📄 Dokumente & Richtlinien erstellen

Fazit: Unternehmen sollten jetzt handeln!

✔ Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten müssen ein Hinweisgebersystem einrichten.

✔ Ein fehlendes oder unsicheres System kann hohe Bußgelder nach sich ziehen.

Datenschutz & Vertraulichkeit haben höchste Priorität.

📌 Empfehlung: Unternehmen sollten ihr Hinweisgebersystem jetzt überprüfen und ggf. anpassen, um rechtliche Risiken zu vermeiden! 🚀

Aktualisiert am: 25/02/2025

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