Videoüberwachung allgmein
1. Warum ist Videoüberwachung problematisch?
Videoüberwachung greift in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht ein, da Betroffene die Kontrolle über ihr eigenes Bild verlieren. Laut Bundesarbeitsgericht (Az.: 1 ABR 16/2007) ist sie grundsätzlich ein Eingriff in Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG. Unzulässige Überwachung kann führen zu:
✔ Bußgeldern durch Datenschutzbehörden
✔ Schadensersatzforderungen von Betroffenen
✔ Strafrechtlichen Konsequenzen, insbesondere bei Tonaufnahmen (§ 201 StGB)
✔ Imageschäden, die oft teurer sind als Bußgelder
2. Wie kann Videoüberwachung datenschutzkonform erfolgen?
Videoüberwachung ist nur zulässig, wenn sie auf einer rechtlichen Grundlage (Art. 6 DSGVO) basiert, z. B.:
✅ Schutz von Eigentum und Sicherheit (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO)
✅ Einwilligung der Betroffenen (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO)
Wichtige Anforderungen:
📌 Hinweisschilder mit allen relevanten Informationen (z. B. Verantwortlicher, Zweck, Speicherfrist)
📌 Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA), falls hohes Risiko für Betroffene besteht (Art. 35 DSGVO)
📌 Speicherdauer begrenzen (i. d. R. max. 72 Stunden)
📌 Erforderlichkeit nachweisen – keine pauschale Überwachung “ins Blaue hinein”
⚠ Verboten:
❌ Audioaufnahmen (strafbar nach § 201 StGB)
❌ Überwachung von sensiblen Bereichen (Toiletten, Umkleiden, Mitarbeiterüberwachung ohne Anlass)
❌ Dashcams mit Daueraufzeichnung
3. Was ist mit Kamera-Attrappen?
Auch Attrappen können einen Überwachungsdruck erzeugen und zu Unterlassungs- oder Schadensersatzforderungen führen.
👉 Tipp: Alternative Maßnahmen wie bessere Beleuchtung, Sicherheitspersonal oder Alarmsysteme sollten vorrangig geprüft werden.
Für eine rechtssichere Videoüberwachung ist eine gründliche Interessenabwägung erforderlich. Detaillierte Infos gibt es in unserem Datenschutz-Team. 🚀
Videoüberwachung greift in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht ein, da Betroffene die Kontrolle über ihr eigenes Bild verlieren. Laut Bundesarbeitsgericht (Az.: 1 ABR 16/2007) ist sie grundsätzlich ein Eingriff in Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG. Unzulässige Überwachung kann führen zu:
✔ Bußgeldern durch Datenschutzbehörden
✔ Schadensersatzforderungen von Betroffenen
✔ Strafrechtlichen Konsequenzen, insbesondere bei Tonaufnahmen (§ 201 StGB)
✔ Imageschäden, die oft teurer sind als Bußgelder
2. Wie kann Videoüberwachung datenschutzkonform erfolgen?
Videoüberwachung ist nur zulässig, wenn sie auf einer rechtlichen Grundlage (Art. 6 DSGVO) basiert, z. B.:
✅ Schutz von Eigentum und Sicherheit (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO)
✅ Einwilligung der Betroffenen (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO)
Wichtige Anforderungen:
📌 Hinweisschilder mit allen relevanten Informationen (z. B. Verantwortlicher, Zweck, Speicherfrist)
📌 Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA), falls hohes Risiko für Betroffene besteht (Art. 35 DSGVO)
📌 Speicherdauer begrenzen (i. d. R. max. 72 Stunden)
📌 Erforderlichkeit nachweisen – keine pauschale Überwachung “ins Blaue hinein”
⚠ Verboten:
❌ Audioaufnahmen (strafbar nach § 201 StGB)
❌ Überwachung von sensiblen Bereichen (Toiletten, Umkleiden, Mitarbeiterüberwachung ohne Anlass)
❌ Dashcams mit Daueraufzeichnung
3. Was ist mit Kamera-Attrappen?
Auch Attrappen können einen Überwachungsdruck erzeugen und zu Unterlassungs- oder Schadensersatzforderungen führen.
👉 Tipp: Alternative Maßnahmen wie bessere Beleuchtung, Sicherheitspersonal oder Alarmsysteme sollten vorrangig geprüft werden.
Für eine rechtssichere Videoüberwachung ist eine gründliche Interessenabwägung erforderlich. Detaillierte Infos gibt es in unserem Datenschutz-Team. 🚀
Aktualisiert am: 25/02/2025
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