Artikel über: Rechte der Betroffenen

DSGVO-Schadensersatz – Voraussetzungen und Abwehrmöglichkeiten

Helpdesk-Eintrag: DSGVO-Schadensersatz – Voraussetzungen und Abwehrmöglichkeiten

1. Voraussetzungen für DSGVO-Schadensersatz

Nach Art. 82 DSGVO hat jede Person, der durch einen Datenschutzverstoß ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, Anspruch auf Schadenersatz.

Wann besteht ein Anspruch auf Schadensersatz?

Vorliegen eines DSGVO-Verstoßes

• Häufige Fehlerquellen: unzureichende Datensicherheit, fehlerhafte Auskunftsverfahren

Entstehung eines Schadens

Materiell: z. B. finanzieller Verlust durch Identitätsdiebstahl

Immateriell: z. B. Stress, Kontrollverlust über eigene Daten

Anspruchsgegner

Verantwortlicher (z. B. Unternehmen, Behörde)

Auftragsverarbeiter (z. B. IT-Dienstleister)

Wer treibt DSGVO-Schadensersatzforderungen voran?

📌 Spezialisierte Kanzleien (z. B. „Dieselkanzleien“)

📌 Verbraucher- und Datenschutzplattformen (z. B. EuGD, Kleinfee, RightNow)

📌 Behörden: Auch öffentliche Stellen können Ziel von Schadensersatzklagen sein

Etablierte Rechtsprechung durch den EuGH:

Darlegungs- und Beweislast liegt bei den Klägern (nationales Recht entscheidet über Details).

Keine Erheblichkeitsschwelle: Jeder Schaden – egal wie gering – ist ersatzfähig.

Aber: Ein bloßer DSGVO-Verstoß reicht nicht aus!

Kläger muss einen konkreten, tatsächlichen Schaden beweisen.

Hypothetische Datenpannen oder bloße Sorgen reichen nicht aus.

Kein Strafschadensersatz nach DSGVO (anders als im US-Recht).

2. Verteidigungsmöglichkeiten in DSGVO-Schadensersatzverfahren

Mögliche Einwände gegen Klagen:

🛑 Fehlende Beweise: Kläger hat keinen konkreten Schaden nachgewiesen.

🛑 Keine Individualisierung: Klage basiert auf allgemeinen Textbausteinen ohne Bezug zum Einzelfall.

🛑 Kein nachweisbarer Schaden: Kläger trägt keine konkreten Belastungen oder Beeinträchtigungen vor.

🛑 Keine Kausalität: Es besteht kein nachweisbarer Zusammenhang zwischen Datenschutzverstoß und behauptetem Schaden.

🛑 Gezielte Rückfragen in Verhandlungen: Kritische Nachfragen können Kläger ins Straucheln bringen.

3. Maßnahmen zur Vermeidung von DSGVO-Schadensersatzforderungen

📌 Effektive Datenschutz-Compliance: Ein durchdachtes Datenschutzmanagement reduziert das Risiko von Verstößen.

📌 Datensicherheit nach Stand der Technik: Verschlüsselung, Zugriffskontrollen, regelmäßige Sicherheitsupdates.

📌 Datenminimierung: Nur notwendige Daten erheben und verarbeiten.

📌 Schulung der Mitarbeiter: Sensibilisierung für Datenschutzthemen.

📌 Regelmäßige Überprüfung der Datenschutzmaßnahmen: Interne Audits und Datenschutz-Folgenabschätzungen.

🔎 Fazit: Unternehmen sollten sich nicht nur gegen Schadensersatzforderungen wappnen, sondern proaktiv Datenschutzverstöße vermeiden. Ein solides Datenschutzmanagement kann nicht nur Bußgelder vermeiden, sondern auch rechtliche Risiken minimieren. 🚀

Aktualisiert am: 25/02/2025

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