Darf ein Verein personenbezogene Daten von Spendern weitergeben, wenn diese zu einem Dankesessen eingeladen werden sollen – auch wenn es sic
Frage:
Darf ein Verein personenbezogene Daten von Spendern weitergeben, wenn diese zu einem Dankesessen eingeladen werden sollen – auch wenn es sich um zweckgebundene Spenden handelt und der Betrag nicht genannt wird?
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Antwort:
Die Weitergabe von personenbezogenen Daten (z. B. Name, Adresse, E-Mail) von Spenderinnen und Spendern ist datenschutzrechtlich nur unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt – selbst dann, wenn sie einem guten Zweck dienen und die Absicht eine wertschätzende ist. Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verlangt eine rechtmäßige Grundlage für jede Verarbeitung oder Weitergabe personenbezogener Daten.
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Rechtliche Einordnung:
1. Keine Weitergabe ohne Rechtsgrundlage:
Grundsätzlich dürfen personenbezogene Daten nur verarbeitet oder weitergegeben werden, wenn eine Einwilligung der betroffenen Personen vorliegt oder ein anderer legitimer Rechtsgrund gegeben ist (z. B. berechtigtes Interesse gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO).
2. Einwilligung prüfen:
Wurde bei der Spende eine Einwilligung zur Weitergabe der Daten für Zwecke wie Einladungen zu Dankesveranstaltungen eingeholt? Falls nicht, ist eine nachträgliche Einholung erforderlich.
3. Berechtigtes Interesse abwägen:
Ein berechtigtes Interesse des Veranstalters könnte vorliegen, z. B. zur Pflege der Beziehung zu Unterstützern. Dieses Interesse muss jedoch gegen die Interessen und Grundrechte der Spender abgewogen werden. Bei Privatpersonen, die mit keiner Weiterverwendung ihrer Daten rechnen, überwiegt meist deren Schutzinteresse.
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Empfehlungen für die Praxis:
• Keine Weitergabe ohne vorherige Einwilligung. Möchte der Organisator Spender persönlich einladen, sollte er dies über den Verband tun lassen.
• Alternativlösung: Der Verein kann ein Einladungsschreiben formulieren und es im Namen des Organisators an die Spender weiterleiten – ohne Daten herauszugeben.
• Zukunftssicher gestalten: Bei zukünftigen Spendenaktionen kann im Spendenformular ein optionales Häkchen gesetzt werden: „Ich möchte zu Veranstaltungen eingeladen werden“ – dies schafft Rechtssicherheit.
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Fazit:
Ohne ausdrückliche Einwilligung der Spender ist die Weitergabe ihrer Daten – selbst ohne Spendenbetrag – nicht zulässig. Datenschutzrechtlich ist es sicherer, wenn der Verband selbst die Einladung versendet oder nachträglich um Zustimmung bittet.
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💡 Tipp: Machen Sie Spender bereits bei der Spende transparent darauf aufmerksam, wofür ihre Daten genutzt werden könnten. So stärken Sie das Vertrauen und vermeiden spätere Unsicherheiten.
Darf ein Verein personenbezogene Daten von Spendern weitergeben, wenn diese zu einem Dankesessen eingeladen werden sollen – auch wenn es sich um zweckgebundene Spenden handelt und der Betrag nicht genannt wird?
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Antwort:
Die Weitergabe von personenbezogenen Daten (z. B. Name, Adresse, E-Mail) von Spenderinnen und Spendern ist datenschutzrechtlich nur unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt – selbst dann, wenn sie einem guten Zweck dienen und die Absicht eine wertschätzende ist. Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verlangt eine rechtmäßige Grundlage für jede Verarbeitung oder Weitergabe personenbezogener Daten.
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Rechtliche Einordnung:
1. Keine Weitergabe ohne Rechtsgrundlage:
Grundsätzlich dürfen personenbezogene Daten nur verarbeitet oder weitergegeben werden, wenn eine Einwilligung der betroffenen Personen vorliegt oder ein anderer legitimer Rechtsgrund gegeben ist (z. B. berechtigtes Interesse gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO).
2. Einwilligung prüfen:
Wurde bei der Spende eine Einwilligung zur Weitergabe der Daten für Zwecke wie Einladungen zu Dankesveranstaltungen eingeholt? Falls nicht, ist eine nachträgliche Einholung erforderlich.
3. Berechtigtes Interesse abwägen:
Ein berechtigtes Interesse des Veranstalters könnte vorliegen, z. B. zur Pflege der Beziehung zu Unterstützern. Dieses Interesse muss jedoch gegen die Interessen und Grundrechte der Spender abgewogen werden. Bei Privatpersonen, die mit keiner Weiterverwendung ihrer Daten rechnen, überwiegt meist deren Schutzinteresse.
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Empfehlungen für die Praxis:
• Keine Weitergabe ohne vorherige Einwilligung. Möchte der Organisator Spender persönlich einladen, sollte er dies über den Verband tun lassen.
• Alternativlösung: Der Verein kann ein Einladungsschreiben formulieren und es im Namen des Organisators an die Spender weiterleiten – ohne Daten herauszugeben.
• Zukunftssicher gestalten: Bei zukünftigen Spendenaktionen kann im Spendenformular ein optionales Häkchen gesetzt werden: „Ich möchte zu Veranstaltungen eingeladen werden“ – dies schafft Rechtssicherheit.
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Fazit:
Ohne ausdrückliche Einwilligung der Spender ist die Weitergabe ihrer Daten – selbst ohne Spendenbetrag – nicht zulässig. Datenschutzrechtlich ist es sicherer, wenn der Verband selbst die Einladung versendet oder nachträglich um Zustimmung bittet.
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💡 Tipp: Machen Sie Spender bereits bei der Spende transparent darauf aufmerksam, wofür ihre Daten genutzt werden könnten. So stärken Sie das Vertrauen und vermeiden spätere Unsicherheiten.
Aktualisiert am: 11/04/2025
Danke!